Sehr geehrter Fragesteller,
1. Ist die Forderung nach so langer Zeit noch berechtigt?
Die Forderung könnte verjährt sein. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt am 31.12. des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB).
• Die Rechnungen betreffen Januar bis März 2022.
• Die Verjährungsfrist begann am 31.12.2022 und endet am 31.12.2025.
• Da die Zahlungsaufforderung vom 17.01.2025 datiert ist, ist sie noch nicht verjährt.
2. Hätte die Forderung durch rechtzeitige Rechnungsstellung vermieden werden können?
Ja, denn wenn die Pflegeeinrichtung die Abrechnung rechtzeitig bei der Pflegekasse eingereicht hätte, wäre das Budget für Kurzzeitpflege nicht bereits durch das spätere Pflegeheim aufgebraucht worden.
• Die Pflegeeinrichtung hat erst im Dezember 2024 die Abrechnung eingereicht, obwohl die Kurzzeitpflege Anfang 2022 stattfand.
• Das Budget der Kurzzeitpflege wurde bereits für das zweite Pflegeheim verwendet.
• Wäre die erste Einrichtung fristgerecht zur Abrechnung gekommen, hätte sie vorrangig ihr Geld erhalten.
Die verspätete Abrechnung der Einrichtung hat also direkt dazu geführt, dass nun eine private Zahlung gefordert wird.
3. Entsteht Ihrem Schwiegervater ein finanzieller Nachteil, den er nicht zu verantworten hat?
Ja. Ihr Schwiegervater hat sich auf die gesetzlichen Leistungen der Pflegeversicherung verlassen und konnte nicht ahnen, dass die erste Einrichtung zwei Jahre lang keine Abrechnung einreicht. Die verspätete Einreichung liegt allein in der Verantwortung der Pflegeeinrichtung.
Grundsatz:
• Pflegeheime sind verpflichtet, ihre Leistungsabrechnungen zeitnah einzureichen.
• Eine derart späte Abrechnung kann einen Schadensersatzanspruch gegen die Pflegeeinrichtung begründen (§ 280 BGB), weil durch ihr Versäumnis der Anspruch gegen die Pflegekasse verloren ging.
4. Empfohlene Vorgehensweise
1. Schriftlich Widerspruch gegen die Forderung einlegen
• Begründung: Die Verzögerung der Abrechnung liegt allein im Verschulden der Pflegeeinrichtung.
• Verlangen Sie eine detaillierte Rechnung, aus der genau hervorgeht, wie sich die Summe zusammensetzt.
2. Einschaltung der Pflegekasse erwägen
• Die Pflegekasse könnte eine Stellungnahme abgeben, dass die Forderung aufgrund der verspäteten Abrechnung nicht mehr übernommen werden kann.
• Falls Ihr Schwiegervater Härtefallregelungen nutzen kann, sollte dies geprüft werden.
3. Zur Not rechtlichen Beistand einholen
• Falls die Pflegeeinrichtung auf der Zahlung besteht, könnte ein Anwalt für Sozialrecht oder ein Mieter- und Pflegeverein (z. B. VdK) unterstützen.
Fazit
• Die Forderung ist nicht verjährt, aber durch die verspätete Abrechnung der Pflegeeinrichtung entstanden.
• Ihr Schwiegervater hat dies nicht zu verantworten.
• Die Pflegeeinrichtung könnte für den Schaden haftbar sein.
• Empfohlen: Schriftlicher Widerspruch + Einforderung einer detaillierten Abrechnung + Verweis auf eigenes Verschulden der Einrichtung.
Falls die Pflegeeinrichtung nicht einlenkt, könnte eine rechtliche Vertretung sinnvoll sein.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke
Antwort
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