Sehr geehrte Ratsuchende,
im Streitfall müssten Sie nachweisen können, dass damals die Kautionszahlung erfolgt ist.
Ob dafür die von Ihnen genannte Quittung susreichend ist, lässt sich schwer sagen. Vielleicht senden Sie mir einmal eine Kopie der Quittung unter
ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
kommentarlos zu; ich würde dann die Antwort ergänzen.
Nur wenn man es als Kautionszahlung einordnen kann, hätten Sie eine Chance, die Rückzahlung auch durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Hat die Sache Aussicht auf Erfolg? Habe die Unterlagen die wir haben per E-Mail geschickt.
Vielen Dank
Sehr geehrte Ratsuchende,
hier sind keine Unterlagen eingegangen. Bitte schicken Sie es nochmals an
ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Ich werde die Antwort dann ergänzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Sehr geehrte Ratsuchende,
jetzt hat es geklappt.
Nach die Unterlagen sehe ich gute Chancen für die Rückforderung, da die erste Position nur als Kaution aufgefasst werden kann, die bei Beendigung auszuzahlen ist.
Setzen Sie der Genossenschaft eine Frist zur Rückzahlung von drei Wochen; erst danach sollte dann mit allen Unterlagen ein Rechtsanwalt aufgesucht und beauftragt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg