Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt:
1. Umzugsvertrag durch das Telefonat zustande gekommen?
Sie haben dem Umzugsunternehmer auf der Grundlage der während der Wohnungsbesichtigung Ihnen genannten "Eckdaten" telefonisch ein Angebot unterbreitet, das dieser, so wie ich Ihre Schilderung verstehe angenommen hat. Ein Umzugsvertrag (§ 451 Handelsgesetzbuch - HGB) ist damit zustande gekommen.
2. Kündigung eines Umzugsvertrag
Bei Kündigung eines Umzugsvertrags, was nach § 451 i.V.m. § 415 Abs. 1 HGB jederzeit möglich ist, hat das Umzugsunternehmen gem. § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB folgende Möglichkeiten eines pauschalierten Schadensersatzes:
• Es kann die vereinbarte Fracht, d.h. die vereinbarte Vergütung, berechnen und unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt verlangen, oder
• ein Drittel der vereinbarten Fracht(vergütung) verlangen.
Der Zeitpunkt der Kündigung spielt keine Rolle, soweit sich der Umzugsunternehmer dafür entscheidet, ein Drittel der vereinbarten Vergütung zu verlangen.
3. Widerrufsmöglichkeit nach Verbraucherschutzrecht?
Eine solcher Widerrufsmöglichkeit besteht leider nicht. Die Ausnahmeregelung des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB schließt einen Widerruf aus, so dass es nicht darauf ankommt, ob in Ihrem Fall ein dem Verbraucherschutzrecht unterfallender außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag oder ein Fernabsatzvertrag vorliegt. Nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Beförderung von Waren. Darunter fällt auch die Beförderung von Möbeln durch ein Umzugsunternehmen (Koch in Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 312g BGB, Rn. 16).
Sie sollten nach allem versuchen, auf einen Vergleich mit dem Umzugsunternehmen hinzuwirken. In diesem Zusammenhang könnten Sie darauf verweisen, dass dem Umzugsunternehmer aufgrund der unmittelbar nach Vertragsschluss ausgesprochenen Kündigung kein Ausfallschaden entstanden ist. Zudem würde der Unternehmer ohne Rechtsstreit sogleich eine Entschädigung in der vergleichsweise vereinbarten Höhe erhalten.
Es tut mir leid, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können, hoffe aber, zur Klärung beigetragen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Wünschmann
(Rechtsanwalt)
16. Januar 2025
|
18:44
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Wünschmann
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