Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die mir vor wenigen Minuten zugewiesen wurde. Diese möchte ich nun gerne anhand der von Ihnen gemachten Angaben beantworten.
Zunächst ist es wichtig, die relevanten rechtlichen Grundlagen und mögliche Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Ihrem Anliegen zu erfassen. Hierfür werde ich ebenfalls die rechtlichen Hintergründe beleuchten.
Verhältnis zu Ihrem Kunden
Ihre Beziehung zu Ihrem Kunden basiert auf einem Dienstvertrag gemäß § 611 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), alternativ auf einem Werkvertrag gemäß § 631 BGB. In diesem Kontext haben Sie die Pflicht, objektiv zu beurteilen, ob eine Reparatur möglich ist, und – wie geschehen – den Auftrag abzulehnen, wenn eine Instandsetzung nicht machbar oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Dies ist vorliegend unstreitig geschehen. Sie haben Ihre vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt.
Transportrisiko, Aufforderung zur Abholung und Versand
Grundsätzlich ist es so, dass bei sogenannten "Business-to-Consumer"-Verträgen (B2C-Verträgen) - also bei Verträgen zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher das Transportrisiko aufgrund verschiedener Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich vom Unternehmen zu tragen ist. Demnach sieht der gesetzliche Regelfall vor, dass Sie das Transportrisiko zu tragen hätten.
In Ihrem Fall komme ich jedoch zu einer anderen Bewertung, die für Sie sehr günstig ist: Denn Ihre Aufforderung an den Kunden, die Lautsprecher abzuholen, ist als Mahnung zur Abholung der Kopfhörer zu werten. Da der Kunde trotz Ihrer Aufforderung über mehrere Monate hinweg nicht reagiert hat, liegt ein Annahmeverzug gemäß § 293 BGB vor. Ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs trägt der Kunde allein die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des Untergangs der Sache (vgl. § 300 Abs. 1 BGB).
Da der Kunde die Kopfhörer persönlich vorbeigebracht hat, wäre er auch zu einer persönlichen Abholung verpflichtet. Aufgrund Ihrer Schilderungen gehe ich davon aus, dass der Versand lediglich aus "Kulanz" vorgenommen wurde und Sie dies so auch kommuniziert haben. Deshalb ist vorliegend zu Ihrem Gunsten nicht ersichtlich, weshalb Sie - ohne Gegenleistung - einen zusätzlichen mit Risiken behafteten Versandauftrag hätten annehmen sollen.
Hinzu kommt, dass beim Transport die Beschädigungen der Lautsprecher trotz guter Verpackung eingetreten sind. Demnach haben Sie keine Sorgfaltspflichten verletzt. Sie schildern, dass der Schaden auf den schlechten Zustand der Lautsprecher zurückzuführen ist und die Beschädigungen selbst bei sorgfältiger Verpackung unvermeidbar waren - spätestens dieser Aspekt würde Ihre Haftung auf "Null" reduzieren.
Eine wesentliche Rolle spielt hier der Nachweis der Mangelhaftigkeit der Verpackung oder der angeblich unvermeidbaren Brüchigkeit der Lautsprecher aufgrund ihres Alters.
Maßgebliche Schadensermittlung
Doch auch wenn Sie wider Erwarten eine grundsätzliche Haftung tragen würde, wäre vorliegend kein Schaden entstanden, der Sie zu einer Erstattung verpflichtet.
Hier fordert der Kunde Schadensersatz in Höhe des Neupreises der Lautsprecher. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass nach § 249 BGB nur derjenige Zustand herzustellen ist, der bei ordnungsgemäßer Leistung bestanden hätte. Da die Lautsprecher jedoch nicht neuwertig waren, sondern bereits alt und in schlechtem Zustand, bemisst sich der Schadenersatz nicht am Neuwert, sondern am Zeitwert der Lautsprecher. Dies zeigte sich auch in dem Umstand, dass sie von Ihnen nicht zu reparieren waren oder sogar nicht hätten repariert werden können. So wie Sie die Lautsprecher beschreiben, wäre der Zeitwert der Kopfhörer mit 0 € zu beziffern.
In rechtlicher Hinsicht liegt die Beweislast beim Kunden. Er muss nachzuweisen, dass die von Ihnen gewählte Verpackung unzureichend war und hierdurch ein Schaden verschuldet wurde, der mit einem Zeitwert messbar ist - aufgrund Ihrer Schilderungen gehe ich davon aus, dass dies dem Kunden nicht gelingen wird. Vielmehr können Sie durch entsprechende Belege oder Zeugen Gegenbeweise vorlegen und nachweisen, dass die Lautsprecher ordnungsgemäß verpackt wurden und das Scheitern hauptsächlich auf deren allgemeinem schlechten Zustand beruhte.
Zusammenfassung
Zusammenfassend bin ich der Ansicht, dass Ihre Pflicht zur Schadensersatzzahlung ausgeschlossen ist. Es wäre sinnvoll, dem Kunden eine detaillierte Erläuterung der oben genannten Faktoren zukommen zu lassen, falls dies bislang noch nicht geschehen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Cedric Hohnstock
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Cedric Hohnstock
Königstraße 45
30175 Hannover
Tel: 0511 51545373
Tel: 0511 12220296
Web: https://kanzleihohnstock.de
E-Mail: