Einbürgerung nach Abwesenheit

20. Dezember 2024 14:02 |
Preis: 70,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Hallo.  Ich habe eine russische Staatsbürgerschaft und bin seit 2015 mit einem Deutscher verheiratet. Seit 2015 haben wir gemeinsam in Deutschland gelebt. Wir haben gemeinsame Tochter  (2.5 Jahre alt), der russische und deutsche Staatsbürgerschaft hat. Seit 2019 besitze ich einen Niederlassungserlaubnis.
Seit 01.1.24 sind wir als Familie in Deutschland abgemeldet und wohnen in Russland.

Seit kurzem leben wir mit meinem Ehemann getrennt,  aber wir haben uns noch nicht scheiden lassen.  Jetzt mache ich mir Gedanken über Einbürgerung.

1. Deswegen ist meine erste Frage - habe ich im Prinzip das Recht auf eine deutsche Staatsbürgerschaft in dem Fall, wenn ich letztes Jahr in DE nicht angemeldet war? Natürlich wenn ich zurück nach Deutschland komme, mich anmelde und alle anderen Voraussetzungen erfüllen werde?
2. Wenn ja, was ist dann vorteilhafter für mich bezüglich Einbürgerung - immer noch verheiratet sein oder mich scheiden lassen?

3. Wenn mein Ehemann in Russland bleiben will, kann ich nur mich und meine Tochter in Deutschland wieder anmelden,  wenn wir noch verheiratet sind?

4. Habe ich vielleicht eine andere Möglichkeit nach der Scheidung frei nach Deutschland einreisen zu können, da meine Tochter eine deutsche Staatsbürgerschaft hat und ihre Großeltern wohnen ja auch in Deutschland? Ausserdem weiß ich auch noch nicht wo ich weiter leben möchte (Deutschland oder Russland).

20. Dezember 2024 | 16:03

Antwort

von


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Guten Tag,

gerne gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein:

1. Habe ich grundsätzlich das Recht auf eine deutsche Staatsbürgerschaft, wenn ich mich wieder in Deutschland anmelde?
Ja, grundsätzlich ist eine Einbürgerung möglich, wenn Sie sich erneut in Deutschland anmelden und die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen.
Nachfolgend die wichtigsten Punkte:

- Aufenthaltszeit: Sie müssen in der Regel seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland leben. Zeiten mit einer Niederlassungserlaubnis und Ihre Ehejahre in Deutschland (2015–2023) werden in der Regel angerechnet.
Auch wenn Sie 2024 abgemeldet waren, könnten die vorigen Aufenthaltsjahre berücksichtigt werden, wenn Sie zurückkehren und einen festen Wohnsitz anmelden.
- Aufenthaltsstatus: Ihre Niederlassungserlaubnis bleibt bestehen, wenn sie während des Aufenthalts im Ausland noch nicht erloschen ist. In der Regel erlischt diese nach 6 Monaten Abwesenheit, es sei denn, Sie hatten dies mit der Ausländerbehörde abgestimmt (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Prüfen Sie, ob sie noch gültig ist.

- Sie müssen ausreichende Deutschkenntnisse (B1) und Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweisen.
- Sie dürfen nicht auf Sozialleistungen angewiesen sein.
Ihre Einbürgerung könnte erleichtert sein, wenn Sie mit einem Deutschen verheiratet bleiben (siehe Punkt 2).

2. Ist es vorteilhafter für die Einbürgerung, verheiratet zu bleiben oder sich scheiden zu lassen?
Das hängt von Ihrer individuellen Situation ab.
Hier die Unterschiede:
Einbürgerung als Ehegatte eines Deutschen:
Normalerweise reichen 3 Jahre Aufenthalt in Deutschland und 2 Jahre Ehe (§ 9 Abs. 1 S. 1 StAG). Da Sie diese Voraussetzungen bereits erfüllt haben, wäre dies ein Vorteil, wenn Sie noch verheiratet sind.
In diesem Fall müssten Sie sich lediglich wieder in Deutschland anmelden und Ihren Aufenthalt fortsetzen, um den Einbürgerungsprozess zu beginnen.

Einbürgerung nach der Scheidung:
Wenn Sie sich scheiden lassen, müssen Sie sich auf die allgemeine Regelung berufen, die eine Mindestaufenthaltszeit von 5 Jahren erfordert. Ihre bisherige Aufenthaltsdauer kann angerechnet werden, aber Sie müssen wieder einen dauerhaften Wohnsitz in Deutschland nachweisen.
In Ihrem Fall wäre es also vorteilhafter, vor der Einbürgerung verheiratet zu bleiben, da dies das Verfahren erleichtern und die Anforderungen verkürzen dürfte.

3. Kann ich mich und meine Tochter in Deutschland anmelden, auch wenn mein Mann in Russland bleibt?
Ja, das ist möglich. Ihre Ehe beeinflusst Ihr Recht auf Aufenthalt nicht direkt, solange Sie selbst eine gültige Niederlassungserlaubnis haben oder wieder beantragen können. Ihre Tochter als deutsche Staatsbürgerin kann ebenfalls in Deutschland wohnen, unabhängig von Ihrem Ehemann.
Als deutsche Staatsbürgerin hat sie ein uneingeschränktes Recht, in Deutschland zu leben. Ihre Anmeldung ist problemlos möglich.

Wenn wiederum Ihre Niederlassungserlaubnis nicht mehr gültig sein sollte, können Sie eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, z. B. als Mutter eines deutschen Kindes (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Dies gibt Ihnen das Recht, mit Ihrer minderjährigen Tochter in Deutschland zu leben.

4. Welche Möglichkeiten habe ich, nach einer Scheidung wieder nach Deutschland einzureisen?
Auch nach einer Scheidung haben Sie mehrere Optionen, um nach Deutschland zurückzukehren:
Aufenthaltserlaubnis als Mutter eines deutschen Kindes (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG):
Ihre Tochter ist deutsche Staatsbürgerin, und Sie können eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, um für sie zu sorgen.
Sie müssen dafür glaubhaft machen, dass Sie tatsächlich für Ihre Tochter verantwortlich sind und die elterliche Sorge (mindestens teilweise) ausüben.
Aufenthaltserlaubnis für

Familiennachzug zu Verwandten (§ 36 AufenthG):
Falls Ihre Tochter bei den Großeltern in Deutschland lebt, könnten Sie ebenfalls einen Antrag auf Familiennachzug stellen. Diese Möglichkeit ist allerdings schwieriger durchzusetzen, da sie vom Ermessen der Ausländerbehörde abhängt.
Falls Ihre Niederlassungserlaubnis noch gültig ist oder Sie diese nachweisen können, können Sie jederzeit nach Deutschland zurückkehren.

Falls Ihre Niederlassungserlaubnis erloschen ist, können Sie in Russland ein Visum zur Familienzusammenführung oder eine Aufenthaltserlaubnis als Mutter eines deutschen Kindes beantragen. Dies ist ein gut begründeter und üblicher Weg.

Viele Grüße


Rückfrage vom Fragesteller 21. Dezember 2024 | 08:10

Danke für die schnelle Antwort.
Noch 2 kurze Fragen habe ich.

1. Wie kann man prüfen ob die Niederlassungserlaubnis noch gültig ist? Wäre das online möglich? Ich war letztes mal in DE im August 24. Hatte an der Grenze keine Fragen.

2. Wenn mein Ehemann in Russland bleibt und ich nur mich und meine Tochter in DE anmelde, wie hoch soll mein Einkommen für die Einbürgerung sein? Soll es nur für mich und meine Tochter berechnet werden, da wir mit meinem Mann nicht gemeinsam wohnen?

Noch mal vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Dezember 2024 | 10:41

Gerne beantworte ich Ihre Rückfragen wie folgt:

1. Die Gültigkeit der Niederlassungserlaubnis hängt von mehreren Faktoren ab:

Eine Niederlassungserlaubnis selbst läuft idR nicht ab, außer es gibt eine explizite Befristung oder sie wurde widerrufen.

Wenn Sie sich länger als sechs Monate im Ausland aufhalten, kann die Niederlassungserlaubnis erlöschen (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz), es sei denn, Sie hatten vorher mit der Ausländerbehörde eine längere Abwesenheit beantragt oder Ihre Bindung zu Deutschland weiterhin nachgewiesen. Da Sie im August 2024 in Deutschland waren, ist es möglich, dass die Niederlassungserlaubnis weiterhin gültig ist.

Prüfung online oder vor Ort:
Eine Online-Prüfung der Gültigkeit ist in Deutschland leider nicht möglich.
Sie können die Gültigkeit direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland erfragen. Manche Behörden bieten inzwischen Online-Terminbuchungen oder Kontaktmöglichkeiten per E-Mail.
Wenn Sie bei der Einreise keine Probleme hatten, dürfte dies darauf hindeuten, dass Ihre Niederlassungserlaubnis im System noch als gültig geführt wird.

2. Einkommensanforderungen für die Einbürgerung
Bei der Einbürgerung gilt die Voraussetzung, dass Sie in der Lage sein müssen, für sich selbst und die unterhaltsberechtigten Familienmitglieder zu sorgen, ohne Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld) zu beanspruchen.

Einkommensberechnung für Sie und Ihre Tochter:
Da Ihr Ehemann nicht mit Ihnen in Deutschland lebt, wird Ihr Einkommen nur für Sie und Ihre Tochter berechnet. Der Bedarf richtet sich nach den Sozialhilfesätzen. Für 2024 gelten ungefähr folgende Werte:

Regelbedarf für Erwachsene: ca. 563 Euro/Monat (2024).
Regelbedarf für Kinder (0–5 Jahre): ca. 357 Euro/Monat, für Kinder (6–13 Jahre): ca. 390 Euro/Monat, für Kinder (14–17 Jahre): ca. 471 Euro/Monat.
Kosten der Unterkunft (Miete):
Die akzeptierte Höhe hängt von der Stadt/Gemeinde ab. Eine pauschale Angabe ist nicht möglich, aber die angemessene Miete wird von der jeweiligen Kommune festgelegt.
Beispielrechnung:
Angenommen, Sie und Ihre Tochter (6 Jahre alt) leben in einer Stadt mit angemessenen Mietkosten von 700

Der Gesamtbedarf dürfte sich in Ihrem Fall auf ca. 1.600 Euro netto/Monat.
Ihr Einkommen müsste mindestens diesen Betrag (netto) abdecken. Kindergeld und Unterhalt für Ihre Tochter können dabei angerechnet werden.

Ehemann außerhalb Deutschlands:

Da Ihr Mann nicht mit Ihnen lebt, wird sein Einkommen oder Bedarf nicht berücksichtigt, solange Sie getrennt wirtschaften. Sie müssen nachweisen, dass Sie nur für sich und Ihre Tochter aufkommen.

Viele Grüße

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