Ablehnung Schengen-Visum

| 28. November 2024 08:38 |
Preis: 35,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


10:30

Sehr geehrter Anwalt, sehr geehrte Anwältin,

es geht um die Ablehnung eines Antrages auf ein Schengen-Visum.

Wir, das sind meine philippinische Lebensgefährtin (Cathy), ihr 6jähriger Sohn (Frank) mit philippinischer und deutscher Staatsbürgerschaft, unser gemeinsamer 2 jähriger Sohn (Simon) mit philippinischer und deutscher Staatsbürgerschaft und ich als Deutscher, hatte geplant, im April 2025 nach Deutschland zu Besuch zu kommen, damit Frank seine Großmutter (oder auch umgekehrt) einmal sehen kann.

Frank ist bereits im Besitz eines deutschen Passes, bei der Beantragung des Passes für Simon hat die Deutsche Botschaft Manila (DBM) uns nur Steine in den Weg geworfen, aber das ist ein anderes Thema.

Nun hat Cathy ein Schengen-Visum zum Zwecke der Einreise nach Deutschland beantragt und sich beim Ausfüllen an die Vorgaben gehalten, die im oberen Teil des Antrages stehen "Die mit * gekennzeichneten Felder 21, 22, 30, 31 und 32 müssen nicht von Familienangehörigen von Unionsbürgern, Staatsangehörigen des EWR oder der Schweiz ausgefüllt werden.". Diese Felder hat sie nicht ausgefüllt, da der Frank die deutsche Staatsbürgerschaft hat und somit ein Unionsbürger ist.

Im ersten Ablehnungsbescheid wurde nur beanstandet, daß keine Angaben zu den Reise- und Lebenshaltungskosten im Feld 32 gemacht worden sind. Das war der einzige Ablehnungsgrund.
Daraufhin hat sie am 14. November 2024 gegen den Bescheid remonstriert und heute am 28. November den Bescheid über die Ablehnung der Remonstration erhalten.

Dieser erneute Bescheid ist nun vollen Gründe, die meine Meinung nach nicht haltbar sind, denn innerhalb der letzten 14 Tage können diese Gründe nicht urplötzlich aufgetaucht sein.

Meine Frage nun, hat der Frank und auch der Simon das Recht, wenn sie nach Deutschland wollen, daß ihre Mutter sie begleitet, denn im Alter von 6 Jahre kann man noch nicht eigenständig ein Leben führen?

Wenn sie das Recht haben, besteht dann seitens der DBM eine Verpflichtung, ein Schengen-Visum auszustellen?

Abschließend noch eine Frage: Muß auf dem Ablehnungsbescheid der Name desjenigen stehen, der den Bescheid unterschrieben hat und letztendlich auch die Verantwortung dafür trägt oder reicht eine völlig unleserliche Unterschrift?

28. November 2024 | 09:47

Antwort

von


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Guten Morgen,

gerne gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein:

1. Recht auf Begleitung der Mutter durch die Kinder nach Deutschland:
Da Ihre beiden Söhne die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, gelten sie als Unionsbürger. Nach europäischem Recht (Richtlinie 2004/38/EG über die Freizügigkeit der Unionsbürger) haben Unionsbürger das Recht, sich frei innerhalb der EU zu bewegen und in jedem EU-Land zu leben.

Drittstaatsangehörige Elternteile von minderjährigen Unionsbürgern haben grundsätzlich das Recht, ihre Kinder zu begleiten und in der EU zu reisen oder zu leben. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), insbesondere aus dem sogenannten "Zambrano-Urteil" (C-34/09). Nach diesem Urteil darf der Aufenthalt des Elternteils eines minderjährigen Unionsbürgers nicht verweigert werden, wenn dies dem Kind praktisch die Möglichkeit nehmen würde, die Rechte eines Unionsbürgers auszuüben.
Da Ihre Kinder minderjährig sind und eine Begleitung benötigen, besteht ein starkes Argument dafür, dass Ihrer Lebensgefährtin ein Visum zur Einreise gewährt werden muss.

2. Pflicht zur Ausstellung eines Schengen-Visums:
Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2004/38/EG haben Familienangehörige eines Unionsbürgers das Recht, für bis zu drei Monate in ein EU-Land einzureisen. Die Deutsche Botschaft sollte das Visum daher nur aus gewichtigen Gründen verweigern können.

Die Ablehnung müsste sich auf folgende rechtliche Gründe stützen:

- Gefahr für die öffentliche Ordnung/Sicherheit oder Gesundheit gemäß Artikel 27 der Richtlinie.
- Nachweis, dass das Visum zu einem anderen Zweck als dem angegebenen genutzt wird.
Wenn es keine solchen schwerwiegenden Gründe gibt und alle notwendigen Dokumente vorgelegt wurden, dürfte ein Visum nicht verweigert werden.

3. Anforderungen an den Ablehnungsbescheid
Der Ablehnungsbescheid muss klar und detailliert begründen, warum das Visum abgelehnt wurde. Der Wechsel der Begründung zwischen der ersten Ablehnung und der Ablehnung der Remonstration könnte problematisch sein.
Grundsätzlich muss auf einem Verwaltungsbescheid erkennbar sein, wer die Entscheidung getroffen hat. Eine unleserliche Unterschrift allein könnte nicht ausreichend sein, um die Verantwortlichkeit nachzuweisen. Ein fehlender Name oder eine unleserliche Unterschrift könnte daher ein formaler Mangel sein.

4. Mögliche nächste Schritte:
Sie könnten nach erfolglosem Widerspruch beim Verwaltungsgericht Berlin gegen den Bescheid Klage erheben. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat ab Zugang des Ablehnungsbescheids.
Sie können sich zudem an das Auswärtige Amt in Berlin wenden und auf die Richtlinie 2004/38/EG sowie die Rechtsprechung des EuGH verweisen.
Die Beauftragung eines Anwaltskollegen vor Ort mit Schwerpunkt Ausländerrecht könnte sinnvoll sein, um die Klage professionell vorzubereiten.
Entsprechende Kontakte finden Sie etwa hier auf dieser Plattform oder auch unter:
https://anwaltauskunft.de/anwaltssuche

Alles in allem dürfte es ein starkes rechtliches Argument dafür geben, dass die Mutter Ihrer Kinder ein Schengen-Visum erhalten muss, da Ihre Kinder als Unionsbürger auf die Begleitung der Mutter angewiesen sind. Die Ablehnung der Visumserteilung könnte ggf. in einem Verwaltungsgerichtsverfahren erfolgreich angefochten werden, insbesondere wenn keine konkreten schwerwiegenden Gründe vorliegen.

Viele Grüße


Rückfrage vom Fragesteller 28. November 2024 | 10:27

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Ich habe keine Nachfrage, da Ihre Antwort sehr ausführlich und verständlich ist und auch dem entspricht, was mein Kenntnisstand ist.

Es ist für mich zwar beruhigend zu wissen, daß ich mit meiner Einschätzung nicht verkehrt liege, aber das hat uns bei der DBM leider nicht geholfen. Dort wird sehr willkürlich und teilweise gesetzeswidrig entschieden.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. November 2024 | 10:30

Ich wünsche Ihnen alles Gute und hoffe, dass die Haltung/Zweifel seitens der Behörde ausgeräumt werden kann.

Viele Grüße

Bewertung des Fragestellers 28. November 2024 | 10:30

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