Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ausgehend von Ihrer Adresse nehme ich an, dass Sie in Bayern wohnen. Dies vorausgeschickt teile ich mit, dass der Mindestabstand zu einem Nachbargrundstück 40 % der Wandhöhe betragen muss, mindestens aber 3 m. Es ist möglich, dass durch eine örtliche Satzung wie ein Bebauungsplan abweichende Regelungen einzuhalten sind. Diesbezüglich können Sie sich bei dem örtlichen Bauamt erkundigen.
Ein Dachüberstand wird gemäß § 6 Abs. 1 Nummer 1 bei der Bemessung der Abstandsflächen außer acht gelassen. Es wird also ausgehend von der Höhe der Wand gemessen. Wenn diese den Grenzabstand einhält, wäre dies ausreichend.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler Fachanwältin für Arbeitsrecht