Rechtliche Fragen zur Firmenbenennung und Außendarstellung als Generalunternehmer

15. Oktober 2024 12:33 |
Preis: 46,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Hallo Anwalt,

Ich bin ein Generalunternehmer im Bereich Maler&Lackierung. Dadurch, dass ich und niemand aus meinem Unternehmen eine Qualifikation in diesem Bereich hat, lassen wir die tatsächlichen Arbeiten durch Subunternehmer ausführen. Wir übernehmen also die Verantwortung bei Planung und Durchführung vom Projekt, die Projekte aber tatsächlich dann machen tun dann andere qualifizierte Sub-Unternehmen für uns.

Hier meine Fragen:

1.) Darf ich meine Firma zum Beispiel "Maler xy GmbH" oder "Maler Dominik" nennen? (also ist "Maler" ein geschützer Begriff und darf ich mich in dem Kontext so nennen?)

2.) Darf ich sagen, dass ich einen Maler-*Betrieb* habe, also mich statt Maler xy GmbH, Malerbetrieb xy GmbH nenen?

3.) Darf ich mich "Malerprojekte xy GmbH" nennen?

4.) Darf ich mich "Farbgestaltung & Ausführung xy GmbH" nenen?

5.) Darf ich mich "Malerservice GmbH" nennen?

6.) Darf ich bezüglich der ausgeführten Arbeiten in der"Wir"-Form sprechen, also zum Beispiel auf meiner Webseite schreiben, dass *wir* diese Arbeiten durchführen (damit ist mein Unternehmen gemeint), oder muss ich jedes Mal explizit sagen, dass wir *mithilfe von anderen Unternehmen* diese Arbeiten durchführen lassen. Letzteres würde natürlich die Werbewirkung erheblich beeinträchtigen. Also muss ich wirklich eindeutig schreiben, dass wir *nur* für die Organisation zuständig sind oder kann ich einfach generell schreiben, dass *wir das machen*? Z.B. " wir *streichen* ihre Wände streichen" oder darf ich nur schreiben: "wir *organisieren* das Streichen ihrer Wände".

Wenn ich nur letzteres verwenden darf ("wir organisieren das Streichen ihrer Wände"), dann hätte ich noch eine Frage, weil mir die Formulierung nicht gefällt, und ich lieber das "Wir streichen ihre Wände" verwenden wollen würde:
a) Würde es ausreichen, einen Disclaimer im Impressum oder in den AGBs zu haben (ich schreibe dort transparent, wie wir arbeiten) und dann über die restliche Webseite, anderen Flyern, Werbeanzeigen etc. nur in der "Wir"-Form zu schreiben?
b) Und wenn nein, reicht es aus, eine einzelne Sektion auf der Webseite "Wie wir arbeiten" zu haben (ich schreibe dort transparent, wie wir arbeiten) und dann über die restliche Webseite, anderen Flyern, Werbeanzeigen etc. nur in der "Wir"-Form zu schreiben?
c) Muss dieser Disclaimer nur einmal vorkommen, oder muss er bei jedem Konktaktpunkt vom Kunden mit meiner Firma irgendwo stehen? (Mit verschiedene Kontaktpunkte sind Flyer, Werbeanzeigen, Webseite etc. gemeint)

7.) Jetzt ein konkretes Beispiel: Ich schalte eine Werbeanzeige auf FaceBook. Dort schreibe ich, dass a) "wir ihre Aussenfassade neu streichen". Dann liste ich b) noch ein paar Vorteile. Das würde ich dann so machen: "Unsere Leistungen auf einen Blick: *eine Auflistung der Leistungen, die die Subunternehmen ausführen werden* Wäre das legal, oder muss ich wirklich direkt darauf hinweisen, dass das die Subunternehmen machen und nicht wir? Weil in indirekter Weise sind das ja die Leistungen von meinem Unternehmen, die wir anbieten, deshalb müsste es ja erlaubt sein. Habe ich einen Denkfehler?

8.) Wenn 1.) - 5.) mit nein oder teilweise nein beantwortet sind, haben Sie gute Namen, die ich verwenden darf, die aussagekräfitg sind bezüglich dessen, welchen Service ich mithilfe Subunternehmen realisiere? Also Namen, die mir ChatGpt gegeben hat, sind jetzt nicht so bombe: "Maler-Generalunternehmen xy GmbH" "Malerservice-Management xy GmbH" oder "Malerkoordination xy GmbH". Also natürlich beschreiben diese optimal, was mein Unternehmen macht, aber das würde die Werbewirkung ernorm verschlechtern, würde ich mich so nennen...


Das war's schon. Danke für die Beantwortung meiner Fragen.
Liebe Grüße,
Dominik

Einsatz editiert am 15. Oktober 2024 13:42

Einsatz editiert am 15. Oktober 2024 16:38

Einsatz editiert am 15. Oktober 2024 17:25

16. Oktober 2024 | 23:29

Antwort

von


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Werter Ratsuchender,

angesichts der Tatsache, daß die Kollegen wegen Ihres Einsatzes gehörig herummeckern und die Frage liegen zu bleiben scheint, gehe ich mal Ihre Problematik an wie folgt:

Sie fragen nach der Art und Weise des Aussenauftrittes Ihrer Unternehmung. Das regelt § 17 HGB, in welchem der Begriff der Firma geregelt ist, also der Name, unter welchem der Unternehmer am Markt auftritt.

Dieser Name muss eine Abgrenzungsfunktion zu Mitbewerbern haben, vor allem wenn es sich um im Handelsregister eintragungsfähige Unternehmen handelt. Auch darf der Name nicht wettbewerbswidrig sein, so daß Irreführung zu vermeiden ist, wie zum Beispiel Malerservice Deutschland oder ähnliches.

Zu den einzelnen Anfragen:

Ich gehe davon aus, daß Sie in der Tat eine GmbH haben, so daß die Firmierungen unter 1 bis 5 alle zulässig sind.

Die Wir Form des Aussenauftrittes halte ich für unbedenklich, da Sie als Generalunternehmer in der Tat die Gewerke nicht alleine verrichten lassen. Andere und auf gleich welche Weise involvierten Unternehmen brauchen Sie hier nicht zu benennen. Die Angabe entspricht der Wahrheit und das reicht aus.

Da Sie alle Namen verwenden können, entfällt die weitere Nachfrage und Klarstellung zu den Buchstaben a bis c.

Bezüglich des Anliegens 7 habe ich keine Bedenken, so daß auf die Beantwortung oben zu dem "Wir Auftritt" verwiesen wird.

Mit der Antwort erübrigt sich auch der Alternativrat zu Frage 8.

Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und verbleibe mit besten Grüssen

Fricke
RA






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