In Ihrem Fall geht es um die steuerliche Behandlung von Earn-Out-Zahlungen im Rahmen eines Unternehmensverkaufs. Die Frage ist, ob diese Zahlungen als Teil des Veräußerungspreises zu betrachten sind und somit in den Genuss einer steuerlichen Begünstigung kommen können.
1. **Rechtsprechung des BFH zu Earn-Outs**: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der Vergangenheit entschieden, dass Earn-Out-Zahlungen, die ungewiss sind und von zukünftigen Ereignissen abhängen, nicht sofort als Teil des Veräußerungspreises behandelt werden können. In Ihrem Fall scheinen die Earn-Outs jedoch nicht von zukünftigen Gewinnen oder Umsätzen abhängig zu sein, sondern von der Erfüllung bestimmter Übergabeverpflichtungen. Dies könnte ein Argument dafür sein, dass sie als Teil des Veräußerungspreises betrachtet werden sollten, insbesondere wenn sie innerhalb eines kurzen Zeitraums nach dem Verkauf zufließen.
2. **Fortführung der bisherigen Tätigkeit**: Das Urteil des FG München bezieht sich auf die Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit. Da Sie nach dem Verkauf nicht mehr im Management tätig waren und die Earn-Outs für die Übergabe von Know-How gezahlt wurden, könnte dies ein Argument dafür sein, dass die Zahlungen nicht als Fortführung der bisherigen Tätigkeit angesehen werden sollten.
3. **Kurzfristiger Zufluss und Veranlagung**: Der kurzfristige Zufluss der Earn-Outs innerhalb von drei Monaten und deren Veranlagung zusammen mit dem übrigen Verkaufspreis könnte ein weiteres Argument dafür sein, dass sie als Teil des Veräußerungspreises betrachtet werden sollten. Die steuerliche Begünstigung bei Unternehmensverkäufen zielt darauf ab, den Verkäufer bei einem hohen Gewinnzufluss in einem kurzen Zeitraum zu entlasten. Wenn die Earn-Outs als sicher und nicht von zukünftigen Gewinnen abhängig angesehen werden, könnte dies die Argumentation stützen, dass sie in den begünstigten Veräußerungsgewinn einbezogen werden sollten.
Zusammenfassend könnte die Kombination aus der Art der Earn-Outs, der kurzen Zeitspanne bis zur Auszahlung und der Tatsache, dass sie nicht von zukünftigen Gewinnen oder Umsätzen abhängig sind, ein starkes Argument dafür sein, dass sie als Teil des Veräußerungspreises behandelt werden sollten. Es wäre ratsam, diese Argumente gegenüber dem Betriebsprüfer vorzubringen und gegebenenfalls auf die spezifische Rechtsprechung des BFH zu verweisen, die Earn-Outs in ähnlichen Kontexten behandelt hat. BFH Urteil vom 09. November 2023, IV R 9/21
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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