Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wichtig in Rahmen aller Straftatbestände ist, dass neben der Erfüllung des objektiven Tatbestände immer auch ein Virsatz erforderlich ist.
Anhand ihrer Schilderungen scheint es so zu sein dass sie zum einen davon ausgingen, dass nur Personenn über 18 Jahre sich anmelden dürfen, zum anderen wussten sie nicht, dass sie in dem Moment sichtbar sind und welche Person dies sehen könnte.
Von daher scheidet eine Strafbarkeit mangels Willen aus, sodass sie sich keine Sorgen machen müssen
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Kill
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Robert-Kill-__l108664.html
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Sehr geehrter Herr Kill,
vielen Dank für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort.
Tatsächlich wusste ich zu besagtem Zeitpunkt, dass meine Webcam an war. Jedoch nach dem Zufallsprinzip der Seite nicht, wer mir zugeschaltet wurde und Ich bin nach wie vor davon ausgegangen, dass alle Beteiligten 18 Jahre alt sind, was ich im Falle meines Gegenübers nach wie vor glaube.
Sollte jedoch die Person entgegen meiner Erwartungen nicht 18 Jahre alt gewesen sein, hätte ich mich aufgrund des fehlenden Vorsatzes dennoch nicht strafbar gemacht, korrekt?
Ich bereue diese Dummheit und wenn Sie nach wie vor sagen, es besteht kein Grund zur Sorgen kann ich diesen Vorfall hinter mir lassen und meine Lektion daraus lernen.
Richtig, unabhängig davon dass sie wussten dass die Webcam an ist müssten sie auch gewusst haben dass sie von Minderjährigen gesehen werden und die müsste auch von ihnen so gewollt gewesen sein.
Ist beides nicht der Fall, so schameidez eine Strafbarkeit aus.