Frage zum Nießbrauch Sonderumlage

9. September 2024 17:38 |
Preis: 40,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Meine Eltern haben mir in 2011 ihre Eigentumswohnung übertragen und sich einen Nießbrauch eintragen lassen. Dazu steht im Übertragungvertrag folgendes:

Die Übergeber sind verpflichtet sämtliche privaten und öffentlichen Lasten einschließlich der außerordentlichen öffentlichen Lasten zu tragen. Die Nießbraucher haben auch die nach der gesetzlichen Lastenverteilungsregelung dem Eigentümer obliegenden privaten Lasten zu tragen, insbesondere die außergewöhnlichen die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen.

Nun steht eine größere Instandhaltungsmaßnahme an durch die Senkung der Hauses und enstandener Risse. Die Kosten in mittlerer fünfstelliger Höhe sind nicht durch die Rücklagen gedeckt und sollen durch eine Sonderumlage aufgebracht werden.

Wer muß laut der Formulierung im Übertragungsvertrag die Sonderumlage einbringen?

9. September 2024 | 18:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage anhand Ihrer Angaben wie folgt beantworten.

Da Sie den Übergabevertrag nur sehr kurz zitieren, kann ich nichts zur Sonderumlage schreiben.

Für Bestanderhaltungs- (§ 1041 S. 1 BGB) und gewöhnliche Unterhaltungs-/Ausbesserungsmaßnahmen (§ 1041 S. 2 BGB) sind die Nießbraucher von Gesetzes wegen zuständig, für außergewöhnliche der Eigentümer (Umkehrschluss aus § 1041 S. 2 BGB). Das betrifft die Pflicht zur Vornahme der Maßnahme als auch zur Übernahme der Kosten.

Da hier vereinbart wurde, dass die Nießbraucher auch die nach der gesetzlichen Lastenverteilung dem Eigentümer obliegenden Lasten übernehmen, haben die Nießbraucher diese Kosten zu tragen.

Für die "größere Instandhaltungsmaßnahme" sind die Nießbraucher (finanziell) zuständig.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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