Austauschmotor Code angeschliffen

7. August 2024 17:34 |
Preis: 50,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Wir haben einen Austauschmotor für einen VW T5 bestellt (seit 1977 auf dem Markt .. und angeblich Nr. 1) im Markt.
Es handelt sich um einen Motor mit dem Code BOC. Der erste der geliefert wurde, war einer mit Motorblock BNZ (für die kleinere Maschine). Den haben wir zurückgehen lassen - Verkäufer hatte sich auch entschuldigt. Dann kommt jetzt ein neuer Motor, wo der Code angeschliffen ist - also nicht zu identifizieren. Wir fragen nach, ob das ein BPC-Motor ist … und erhalten als Antwort:
„Wir haben sie nicht geschliffen. Wir haben diesen Motor so zurückbekommen von einem Käufer eines BPC Motors. Also sollte es auch einer sein. Ich habe keinen Unterschied gesehen." (zur Info: wenn man einen Austauschmotor bestellt, schickt man seinen alten zurück, der wieder aufbereitet wird).
Meine Frage: Kann ich den Motor einbauen und gilt die Gewährleistung. Auf dem Angebot, worauf ich bestellt habe, steht BPC Motor. Nun diese Aussage. Falls der TÜV mal Ärger machen sollte, könnte ich doch aufgrund des Rechts auf Gewährleistung auf den Verkäufer zurückgreifen innerhalb von 2 Jahren. Garantie gibt er für ein Jahr.
Mit freundlichen Grüßen

7. August 2024 | 19:37

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragensteller,

nach § 438 BGB beträgt die Gewährleistung in der Tat 2 Jahre.

Diese kann gegen über Verbrauchern wegen § 476 Abs. 2 BGB auch nicht verkürzt werden, außer sie wurde gesondert vereinbart:

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

In AGB kann die Verjährung nicht verkürzt werden.

Sehr schön erläuternd:

https://www.it-recht-kanzlei.de/neues-kaufrecht-verkuerzung-gewaehrleistung-bei-gebrauchtwaren.html

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger


Rückfrage vom Fragesteller 7. August 2024 | 19:53

Sehr geehrter Herr Saeger.

Kann ich seine Aussage, dass er davon ausgehe, dass sei ein BCP Motor in Kombination mit dem Angebot vor Vertragsabschluss, als verbindlich ansehen. Dass ich als Vertragspartner nicht durch meine Zweifel rechtlich gehindert werde, weil der Code ja abgeschliffen ist. Der im Motorblock eingestantzte Code ist normalerweise die ID des Motors. Was wäre denn wenn der TÜV dann in 1,5 Jahren sagte: Da ist kein Code. Zulassung überprüfen. Dann wäre es doch ein Problem des Motorenhändlers, oder?
Danke für die Mühe

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. August 2024 | 20:05

Genau. Das wäre dann sein Problem.

Die gesezliche Gewährleistung ist 2 Jahre und er hat die Beschaffenheit als BCP Motor ja mit Ihnen vereinbart.

MfG RA Saeger

ANTWORT VON

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