Verehrte Fragestellerin,
Aus Art. 5 1.a) EuGGVO ergibt sich für Ihren Fall die gerichtliche Zuständigkeit in Belgien.
Sollte Ihr Gegner dennoch hier in Deutschland Zahlungsklage gegen Sie erheben, so wäre diese auf Rüge als unzulässig abzuweisen. Würde Klage in der BRD gegen Sie erhoben, so hätten Sie sich von einem Anwalt vertreten zu lassen.
Vor den belgischen Gerichten besteht grundsätzlich Anwaltszwang, Sie müssten Sich daher im Streitfall von einem vor belgischen Gerichten zugelassenen Anwalt vertreten lassen.
Eine Klage gegen die Forderung wäre als negative Feststellungsklage auch vor belgischen Gerichten zulässig.
Die Erfolgsaussichten eines möglichen Prozesses sind im Rahmen der von Ihnen vorgebrachten Tatsachen nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu beurteilen, allerdings gilt grundsätzlich, dass im Falle eines Urteiles zu Ihren Lasten dieses auch in der Bundesrepublik vollstreckt werden kann, Art. 38 EuGGVO.
Für weitere Fragen und Konkretisierungen stehe ich Ihnen zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz RA
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Scholz,
haben Sie herzlichen Dank für Ihre Information.
Zu Ihren Ausführungen gerne Folgendes als Nachfrage:
Wenn Sie sagen, dass eine Klage meinerseits gegen die Forderung als negative Feststellungsklage auch vor belgischen Gerichten zulässig 'wäre', habe ich es dann richtig verstanden, dass ich also nach Wahl oder generell, auch hier in Deutschland mit einem deutschen Anwalt vor einem deutschen Gericht diese Klage erheben kann? Dies scheint mir weitaus einfacher und auch sympathischer.
Dankbar für eine Antwort, verbleibe ich mit freundlichen Grüssen.
Verehrte Ratsuchende,
die deutsche Zivilprozessordnung gewährt die Möglichkeit, Rechtsverhältnisse rechtskräftig feststellen zu lassen. Hierzu gehört das Insitut der negativen Feststellung mit dem Ziel feststellen zu lassen, dass dem Antragsgegner keine Forderung oder aber nicht über einen bestimmten Betrag hinaus zusteht.
Diese Klageart existiert auch im belgischen Rechtssystem.
Hiervon unabhängig ist die Frage der Gerichtszuständigkeit. Diese richtet sich zunächst nach EuVGVO. Da es sich in Ihrem Falle um eine Streitigkeit aus einem Vertragsverhätltnis handelt, ist Art. 5 Nr. 1 lit. b) einschlägig, der die Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaates statuiert, in dem die streitige Verpflichtung (in Ihrem Falle die Verpflichtung zur Zahlung) zu erfüllen ist. Sollte daher Ihr Gegner Zahlungsklage gegen Sie erheben, so hätte er dies vor dem zuständigen belgischen Gericht zu tun. Wollten Sie demgegenüber eine negative Feststellungsklage erheben, so ist wiederum genannter Artikel einschlägig, denn wiederum bildet ein vertraglicher Anspruch Gegenstand des Verfahrens. Daher ist in jedem Falle die gerichtliche Zuständigkeit in Belgien, in jedem Falle hätten Sie sich eines vor belgischen Gerichten zugelassenen Anwalts zu bedienen. Dies kann auch ein deutscher Anwalt sein, sofern er die Zulassung zu belgischen Gerichten innehat.
Die Feststellungsklage können Sie daher nicht mit Aussicht auf Erfolg vor einem deutschen Gericht erheben, es wäre örtlich unzuständig.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz RA