Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
- Garantieansprüche und Ansprüche bei der Rückgabe des Fahrzeugs können vom Hersteller davon abhängig gemacht werden, dass vorgeschriebene Wartungen durchgeführt wurden. Ohne diesen Nachweis kann die Leistung verweigert werden.
- Laut BGH-Urteil sind Klauseln unwirksam, wonach die Garantie erlischt, wenn das Fahrzeug nicht in einer Vertragswerkstatt gewartet wurde. Dies bezieht sich aber auf Garantieansprüche, nicht direkt auf Leasing und eine Rückgabe, ist aber durchaus übertragbar.
- Letztlich kann es nur darum gehen, dass die Arbeiten an sich denen einer Vertragswerkstatt gleichwertig sind.
Eine abschließende Antwort speziell zu möglichen Kosten bei der Rückgabe aufgrund der Wartungen kann ich basierend auf den vorliegenden Informationen leider nicht geben, da müsste ich tiefer über diese Erstberatung hinaus einsteigen und das ganze prüfen.
Gerne kann ich Ihnen ein entsprechendes Angebot hier zukommen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Danke für Ihre Antwort.
Aber mir geht es nicht um Garantieansprüche oder Gewährleistungen, sondern rein nur ob mir Kosten für bei Rückgabe auferlegt werden können ? Die Wartung wurde ja durchgeführt und auch nachweislich laut Wartungsprotokoll durchgeführt. Eben nur nicht in einer Daimler Vertragswerkstatt. Oder kann Daimler die Wartung einfach nicht anerkennen und ablehnen ? Vielen DANK
Sehr geehrter Fragesteller,
ich habe Ihnen im Rahmen der Direktanfrage geantwortet.
Es ist richtig, es geht nicht um Garantieansprüche oder Gewährleistung, aber gleichwohl um die Frage, was Ihnen als Leasingnehmer zugemutet werden kann. Deswegen ist die Rechtsprechung vergleichbar
Die Klausel halte ich schon für rechtlich fragwürdig, weil es nicht auf die Anerkennung einer Werkstatt ankommen kann, sondern allein auf qualitativ gleichwertige Arbeiten und damit auf eine Einzelfallentscheidung.
Mit freundlichen Grüßen