In wessen Eigentum steht der Hund

| 5. Juli 2024 13:31 |
Preis: 34,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Der Hund wurde von A gekauft. Dieser hatte einen Kaufvertrag mit dem Käufer mündlich geschlossen.

Beim Kauf des Hundes waren A und B anwesend. A übergab dem Käufer das Geld und bekam im Gegenzug den Hund.

Der Hund wurde später B und C übergeben. B hatte weniger als die Hälfte des Kaufpreises gezahlt und C mehr als die Hälfte des Kaufpreises an A.
Zwischen A B und C wurde zu keiner Zeit geklärt, dass A sein Eigentum am Hund abtritt.

Die laufenden Kosten wurden von B und C getragen, teilweise gab A auch Geld dazu. Angemeldet ist der Hund für die Steuer und bei Versicherungen über C, sowie bei Tierärzten. Den Großteil der Pflege übernahm C, den Rest größtenteils B und abundzu Familienangehörige von A.

Hat A jetzt das Eigentum am Hund verloren, oder steht der Hund weiter im Eigentum des A?

5. Juli 2024 | 16:15

Antwort

von


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Guten Tag,

für die Frage der Eigentumsverhältnisse bei beweglichen Sachen (wie einem Hund gem. § 90, 90a S. 3 BGB) in diesem Zusammenhang ist das deutsche Mobiliarsachenrecht. Davon zu trennen ist die Frage der schuldrechtlichen (kaufvertraglichen) Verpflichtung. Siehe hierzu unter "Trennungs-/Abstraktionsprinzip" etwa: https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2022_2_1596.pdf

Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (wie einem Hund) erfolgt grundsätzlich durch Einigung und Übergabe (§ 929 S. 1 BGB).
Eine Einigung ist eine dingliche Einigung, d.h., eine Einigung über den Eigentumsübergang, die auch mündlich erfolgen kann.
Der Besitz ist das tatsächliche Herrschaftsverhältnis über eine Sache. Eigentum und Besitz können auseinanderfallen.

Ausweislich Ihrer Schilderung kaufte A den Hund und schloss einen mündlichen Kaufvertrag mit dem Verkäufer ab.
A übergab dem Verkäufer das Geld und erhielt im Gegenzug den Hund. Somit erwarb A das Eigentum am Hund.
A übergab später den Hund an B und C.

Dabei ist zu beachten:
Es wurde zu keiner Zeit zwischen A, B und C geklärt, dass A sein Eigentum am Hund abtritt.
Für einen Eigentumsübergang wäre eine Einigung und Übergabe notwendig (§ 929 BGB).

B zahlte weniger als die Hälfte des Kaufpreises, C mehr als die Hälfte an A.
Die bloße Zahlung des Kaufpreises führt nicht automatisch zu einem Eigentumserwerb, es sei denn, sie ist Teil einer Einigung über den Eigentumsübergang.

Die laufenden Kosten und Pflegeleistungen, die B und C übernehmen, können als Indizien für eine stillschweigende Einigung gewertet werden, reichen aber für sich allein nicht aus, um einen Eigentumsübergang anzunehmen.
Der Hund ist auf den Namen von C angemeldet. Dies könnte als starkes Indiz dafür gesehen werden, dass C die tatsächliche Sachherrschaft über den Hund ausübt, also Besitzer ist. Dies hat jedoch keine direkte Auswirkung auf das Eigentum.

Fazit:
Ohne eine klare Einigung über den Eigentumsübergang zwischen A, B und C dürfte A der Eigentümer des Hundes sein, weil mE keine wirksame Übertragung des Eigentums stattgefunden hat.
C könnte durch die Anmeldung, Pflege und Kostenübernahme lediglich als Besitzer des Hundes betrachtet werden, nicht aber als Eigentümer.
Wenn A als potenzieller Eigentümer den Hund von C wieder herausverlangen würde (§ 985 BGB), könnte C ggf. einen Anspruch auf Kostenersatz für Pflege, Futter etc. haben, wenn er nachweisen kann, dass er im Interesse von A gehandelt hat und A dadurch einen Vorteil erlangt hat, ohne dass eine rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme bestand. Ein Anspruch könnte sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) ergeben. Zudem könnten etwaige vertragliche oder konkludente Vereinbarungen berücksichtigt werden. Die genaue rechtliche Bewertung hängt von den konkreten Umständen und den Nachweisen ab.

Beste Grüße


Rückfrage vom Fragesteller 5. Juli 2024 | 16:34

Wie könnte zb eine etwaige konkludente Vereinbarung aussehen?
Vertraglich ist nichts weiter geregelt worden.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Juli 2024 | 19:20

Entscheidendes Merkmal konkludenten Handelns ist, dass die Art und Weise des Verhaltens beider Seiten auf eine bestimmte Willenserklärung schließen lässt, ohne dass dies ausdrücklich erklärt wurde.
Ein konkludentes Handeln liegt im Rechtsverkehr demnach vor, wenn jemand seinen Willen stillschweigend zum Ausdruck bringt und der redliche Empfänger hieraus auf einen Rechtsbindungswillen schließen darf, sodass ein Vertrag auch ohne ausdrückliche Willenserklärung zustande kommen kann.

Beispiele in der Praxis können sein:
- Ein Kunde, der im Supermarkt Ware auf das Kassenband legt, erklärt, diese kaufen zu wollen.
- Der Gast, der einer S-Bahn zusteigt, erklärt konkludent, sich befördern lassen zu wollen.
- Das hochgehobene Glas im Lokal bedeutet regelmäßig: „Ich bestelle noch einmal das gleiche Getränk."

In Ihrem Fall könnte ggf. argumentiert werden, dass etwa die Pflege des Hundes durch C und das Gewährenlassen durch A (weil ihm das Schicksal des Hundes erkennbar gleichgültig war) insoweit eine konkludente Einigung über einen dauerhaften Einigungsübergang darstellt.
Dem wäre entgegenzuhalten, dass es auch insoweit an einem rechtsverbindlichen Erklärungswillen des A fehlt….

Es sei insoweit auf eine treffende Entscheidung des AG München zur Erläuterung verwiesen:

https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/amtsgerichte/muenchen/pressemitteilungen/pm_24_-_230724.pdf

Beste Grüße

Bewertung des Fragestellers 5. Juli 2024 | 19:21

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