Löschung von Fotos von Arbeitgeberhomepage nach Kündigung

24. Juni 2024 14:49 |
Preis: 30,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass Fotos von ihm von der Internetseite des ehemaligen Arbeitsgebers gelöscht werden?

Hallo
Meine Frau hat vor ca 3 Jahren in einem Praxislabor gekündigt und ist zu einem anderen Arbeitgeber als Zahntechniker gewechselt. Es befinden sich aber nach den 3 Jahren immer noch Fotos von ihr auf der Homepage des alten Arbeitgebers. Sie hat diesen bereits angemahnt deswegen und um Löschung gebeten. Es ist aber keine Reaktion erfolgt daraufhin. Was kann man hier rechtlich machen um eine Löschung zu bewirken, kann man Schadenersatz oder ähnliches verlangen? Wir überlegen deshalb einen Rechtsanwalt einzuschalten, sofern hier eine Chance besteht.
Mfg
Christian Becker

24. Juni 2024 | 15:47

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

besten Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten darf:

Ja, Ihre Ehefrau kann Beseitigung und Unterlassung verlangen, wenn Fotos von ihr ohne ihre Zustimmung auf der Webseite ihres ehemaligen Arbeitgebers veröffentlicht werden.

Nach § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ohne eine entsprechende Einwilligung ist die Veröffentlichung unzulässig.

Das sog. Allgemeine Persönlichkeitsrecht, das sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ableitet, schützt unter anderem die Privatsphäre und das Recht am eigenen Bild. Eine Veröffentlichung von Bildern ohne Zustimmung stellt eine Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts dar.

Nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten (dazu gehören auch Fotos) nur rechtmäßig, wenn eine Einwilligung vorliegt oder ein anderer Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Der Betroffene hat nach Art. 17 DSGVO das Recht auf Löschung seiner Daten, wenn die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

Ihre Ehefrau kann daher grundsätzlich die Unterlassung der Veröffentlichung verlangen. Dies kann auch direkt per anwaltlicher Abmahnung erfolgen. Die entstehenden Kosten der Abmahnung können als Schadensersatz geltend gemacht werden. Darüber hinaus kommt auch Schadensersatz in Betracht, wobei die Rechtsprechung bzgl. der Höhe eines Schadensersatzanspruchs, der auf die Vorschriften der DSGVO gestützt werden müsste, noch ein wenig uneinheitlich ist. Ein Schadensersatz in Höhe von z.B. 1.000,00 € wurde in ähnlichen Konstellationen bereits zugesprochen. Prüfen müsste man noch, ob aufgrund des Zeitablaufs Verjährung drohen könnte.

Ich wünsche viel Erfolg und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt


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