Bedeutung der 60-Tage Regelung für Grenzgänger (CH/DE)

| 17. Mai 2024 23:58 |
Preis: 50,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


13:47

Artikel 15a (2) DBA knüpft die Grenzgängereigenschaft an eine "60-Tage Regelung", wonach "die Grenzgängereigenschaft nur dann entfällt, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt".

Mein Anliegen betrifft die konkrete Bedeutung (insb. des Satzteils "auf Grund ihrer Arbeitsausübung") vor folgendem Hintergrund:

Ich arbeite als Grenzgänger in der Schweiz (BL) mit Wohnsitz in Deutschland (BW). Es handelt sich um gewöhnliche Bürotätigkeit mit 40h als Angestellter ohne Schichtarbeit oder Dienstreisen. Bisher pendele ich täglich an 5 Tagen pro Woche zum Arbeitsort (einfache Strecke: ca. 90km, ca. 55 Minuten per PKW). Nun überlege ich ein kleines Zimmer vor Ort in der Schweiz zu mieten, welches ich für 2 Nächte pro Woche zum Übernachten nutzen würde. Stets an Wochenenden wäre ich am Wohnsitz in DE und an den übrigen Tagen ändert sich nichts in Bezug auf den Arbeitsweg.

Sofern relevant: Das Zimmer eignet sich nur bedingt für Daueraufenthalt, da kein vollwertiges Bad vorhanden. Es soll damit nur etwas Zeit an verkehrstechnisch schwierigen Wochentagen eingespart werden, die ich besser investieren möchte. Nach meiner Interpretation würde ich an besagten Tagen zwar nicht an den Wohnsitz zurückkehren (obwohl möglich und zumutbar), allerdings wäre dies nicht durch den Arbeitgeber veranlaßt, also nicht "auf Grund der Arbeitsausübung".

Daher die Frage: Würde in obigem Szenario die Grenzgängereigenschaft entfallen oder erhalten bleiben? Bitte berücksichtigen Sie in Ihrer Antwort falls nötig die Konsultationsvereinbarungen und ggf. Rechtsprechung.

18. Mai 2024 | 00:58

Antwort

von


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Basierend auf den von Ihnen geschilderten Informationen und unter Berücksichtigung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz (DBA CH) sowie der dazugehörigen Konsultationsvereinbarungen komme ich zu folgendem Ergebnis:
Die Grenzgängereigenschaft würde in Ihrem Fall erhalten bleiben, auch wenn Sie an 2 Tagen pro Woche in der Schweiz übernachten und nicht an Ihren deutschen Wohnsitz zurückkehren.
Entscheidend ist die Formulierung in Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA CH, wonach die Grenzgängereigenschaft nur dann entfällt, wenn die Nichtrückkehr "auf Grund der Arbeitsausübung" erfolgt. Dies ist nach meiner Einschätzung in Ihrem Fall nicht gegeben:
- Sie pendeln weiterhin täglich zwischen Wohnsitz und Arbeitsort. Die Übernachtung in der Schweiz erfolgt freiwillig aus privaten Gründen (Zeitersparnis), nicht weil es Ihr Arbeitgeber verlangt oder die Arbeit es erfordert.
- Die Rückkehr an den Wohnsitz wäre an den fraglichen Tagen weiterhin zumutbar. Die einfache Strecke von 90km liegt unter der 110km-Grenze und die Fahrzeit von 55 Minuten deutlich unter 1,5 Stunden, ab denen eine Unzumutbarkeit angenommen wird (vgl. Konsultationsvereinbarung).
- Auch die 8-Stunden-Regel, wonach bei einer verbleibenden Zeit von weniger als 8 Stunden am Wohnsitz eine Unzumutbarkeit vorliegt, greift hier nicht.
- Schließlich trägt auch nicht der Arbeitgeber die Übernachtungskosten, was ebenfalls für eine arbeitsbedingte Nichtrückkehr sprechen würde.
Daher sind die geplanten 2 Übernachtungen pro Woche in der Schweiz meiner Ansicht nach unschädlich für den Grenzgängerstatus, da sie nicht "auf Grund der Arbeitsausübung" erfolgen. Die 60-Tage-Grenze des Art. 15a Abs. 2 DBA CH wäre nicht überschritten.
Zu diesem Ergebnis kommt auch das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil vom 16.01.2009, Az. 3 K 115/07). Dort hatte ein Grenzgänger eine Zweitwohnung in der Schweiz, übernachtete aber nur gelegentlich dort. Das Gericht sah darin keinen Verstoß gegen die 60-Tage-Regel.
Zusammenfassend gehe ich davon aus, dass Sie weiterhin Grenzgänger im Sinne des DBA bleiben und Ihr Arbeitslohn vorrangig in Deutschland zu versteuern ist. VG Schulze


Rückfrage vom Fragesteller 18. Mai 2024 | 13:34

Danke für Ihre Antwort. Darf ich zum Verständnis kurz nachfragen:

Solange die regelmäßige Rückkehr an Wochenenden in obigem Szenario gegegen ist, macht es steuerlich überhaupt einen Unterschied, an wievielen Tagen unter der Woche
keine Rückkehr an den Wohnsitz in DE erfolgt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Mai 2024 | 13:47

Solange Sie an den Wochenenden regelmäßig an Ihren Wohnsitz in Deutschland zurückkehren, macht es nach meiner Einschätzung tatsächlich keinen Unterschied für Ihren Grenzgängerstatus, an wie vielen Tagen unter der Woche Sie in der Schweiz übernachten und nicht nach Deutschland zurückkehren.
Die entscheidende Voraussetzung ist, dass die Nichtrückkehr an den Wohnsitz nicht "auf Grund der Arbeitsausübung" erfolgt, sondern freiwillig aus privaten Gründen. Dies ist bei Ihnen der Fall, da Sie die Übernachtungen in der Schweiz zur Zeitersparnis nutzen möchten und nicht, weil Ihr Arbeitgeber dies verlangt oder die Arbeit es erfordert.
Auch wenn Sie also beispielsweise an 4 von 5 Arbeitstagen in der Schweiz übernachten würden, läge meines Erachtens kein Verstoß gegen die 60-Tage-Regel des Art. 15a Abs. 2 DBA CH vor. Denn diese greift nur, wenn die Nichtrückkehr arbeitsbedingt ist. Bei einer freiwilligen Übernachtung aus privaten Gründen bleiben diese Tage für die 60-Tage-Grenze unberücksichtigt.
Voraussetzung ist aber, dass Sie weiterhin Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland behalten und dies durch die regelmäßige Rückkehr an den Wochenenden dokumentieren. Nur dann bleiben Sie im Sinne des DBA in Deutschland ansässig.
Ich hoffe, damit Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.

VG Schulze

Ergänzung vom Anwalt 4. Juni 2024 | 15:06

Würden Sie mir ggf. einen kleinen Gefallen tun und mal auf meiner Kanzleiseite bei Trust Pilot eine Bewertung abgeben?

Ich bin ihnen sehr dankbar bereits hier so eine tolle Bewertung abgeben zu haben.
Bei Trustpilot hätte es für mich den Effekt, dass ich dadurch bei Google leichter auffindbarer für neue Kunden mit meiner auch ganz neuen Kanzlei Seite werden würde. Sie helfen mir damit also sehr!
Mit den Bewertungen hier klappt das leider nicht und da liegt auch der Unterschied und Grund weshalb ich Sie hier nochmal frage. Ich wäre Ihnen da wirklich sehr dankbar. 2-3 Worte würden schon reichen oder einfach eine Kopie des Textes hier.

Viele Grüße Schulze

https://de.trustpilot.com/review/msadvocate.net

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