Sehr geehrter Fragesteller,
ja, der Nachbar darf das gemäß dem Leiterrecht. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten notwendig sind und von Ihrem Grundstück aus durchgeführt werden müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt-Syroth
Rechtsanwältin
Besten Dank.
Sind Sie sich da sicher?
Ich deute das Nachbarrecht von Sachsen so, daß nur ein Transport der "Baugeräte" und "Baumaterialien" erlaubt sind..
Liege ich da falsch?
Besten Dank für Ihre nochmalige Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
hier die Vorschrift, welche meine Ansicht belegt, insbesondere Absatz 2.
§ 24 SächsNRG – Hammerschlags-, Leiter- und Schaufelschlagrecht
(1) Der Eigentümer hat zu dulden, dass der Nachbar zur Errichtung, Veränderung, Reinigung, Unterhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage auf seinem Grundstück das Grundstück des Eigentümers vorübergehend betritt, darauf oder darüber Leitern oder Gerüste aufstellt sowie die zu den Bauarbeiten erforderlichen Gegenstände über das Grundstück des Eigentümers transportiert, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 21 vorliegen.
(2) Der Eigentümer hat zu dulden, dass der Nachbar für die Dauer der nach Absatz 1 durchzuführenden Arbeiten Sand, Schlamm oder anderen Erdaushub auf dem Grundstück des Eigentümers lagert, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 21 vorliegen. Nach Abschluss der Arbeiten ist dieser von dem Nachbarn unverzüglich zu entfernen.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt-Syroth
Rechtsanwältin