Fertigstellungstermin nicht eingehalten

20. April 2024 07:11 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Eigentumswohnung (Ferienimmobilie) erworben.Anzahlung erfolgt.Restzahlung nach Fertigstellung. Gemäß Kaufvertrag Fertigstellung, Übergabe und Start Vermietung 6/2024 definitiv 12/24.
Nun Meldung Verkäufer frühestens 4/2025.
Damit kann die Wohnung erst drei Monate später vermietet werden.
Der Vertrieb hatte für das erste Jahr Mieteinnahmen von 27000€ für das erste Jahr prognostiziert.
Nun kann der Verkäufer ja nicht einfach den vertraglich vereinbarten Termin um 3 Monate überschreiten.
Mit welchen realistischen Ersatzansprüchen kann man an den Verkäufer herantreten?
Was kann man als Entschädigung verlangen?

20. April 2024 | 08:36

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich kenne leider den Vertrag nicht, den Sie mit dem Verkäufer/Bauträger abgeschlossen haben. Sie können mir diesen aber -ohne dass Ihnen Mehrkosten entstehen- per mail zur Prüfung übersenden, so dass ich Ihnen auf der Basis Ihres Vertrages eine Antwort geben kann.

Wenn in einem Vertrag zur Herstellung einer Immobilie feste Termine zur Fertigstellung enthalten sind und diese nicht eingehalten werden, dann können für Sie als Käufer Schadensersatzansprüche entstehen. Diese resultieren dann unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus § 286 BGB, ggf. § 280 BGB.

Gerät der Bauträger/Verkäufer mit der Übergabe der Wohnung in Verzug, ist der Erwerber nach der Rechtsprechung des BGH (u.a. BGH Az. VII ZR 172/13) im Rahmen des Schadenersatzes so zu stellen, wie er stünde, wenn der Bauträger/Verkäufer die Wohnung termingerecht übergeben hätte. Im Falle einer verspäteten Fertigstellung hat der Bauträger/Verkäufer dann u.a. etwa Verzögerungsschäden zu ersetzen:

a) Kosten für eine Unterkunft (Wohnung, Hotelzimmer etc.), welche der Erwerber aufgrund der verspäteten Fertigstellung anmieten muss
b) Fahrtkosten, die nicht angefallen wären, wenn die Wohnung rechtzeitig fertiggestellt worden wäre
c) Kosten für die Einlagerung von Möbeln
d) Finanzierungskosten (Bereitstellungszinsen, Zinsen, welche aufgrund der Verlängerung der Tilgungszeit anfallen etc.)
e) Kosten für die notwendige Beauftragung eines Rechtsanwaltes
f) Kosten für die notwendige Beauftragung eines Sachverständigen
g) Nutzungsausfallentschädigung
h) Mietausfallschäden bei geplanter Nutzung als Einnahmequelle

Grundvoraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist stets, dass den Bauträger/Verkäufer ein Verschulden an der hier um 3 Monate verspäteten Fertigstellung trifft, so dass zu prüfen wäre, warum es zur Verzögerung kommt. Ggf. enthält der Vertrag hierzu sogar Anhaltspunkte, so dass ich auf mein o.g. Angebot verweise.

Wenn ein Schadensersatzanspruch besteht, muss dieser beziffert werden und schriftlich gegenüber dem Bauträger/Verkäufer geltend gemacht werden. Ggf. besteht nach dem Vertrag sogar die Möglichkeit, diesen Schadensersatzanspruch mit der letzten Rate, die zu zahlen ist, zu verrechnen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein



Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

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