Mängelhaftung bei Verkauf von alten Segelflugmodellen mit leichten Mängeln

15. April 2024 19:57 |
Preis: 60,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


22:20

Guten Abend,

auf Kleinanzeigen.de möchte ich ein paar alte RC-Segelflugmodelle verkaufen, die schon 10 Jahre nicht mehr geflogen wurden. Die Modelle haben Mängel: teils Servo (Stellmotor) defekt, Folie leicht beschädigt, Rumpf wurde repariert. Bevor die Modelle geflogen werden, müssten Sie vom Käufer auf Flugsicherheit überprüft werden und ggf. instand gesetzt werden, da sie schon sehr alt sind.

Da ein Flugmodell bei einem Absturz Schaden anrichten kann, möchte ich mich vor der Verkauf absichern.

Ich habe gelesen, dass man, wenn bei Gefahrenübergang Mängel vorliegen, trotz Ausschluss der Gewährleistung haftbar gemacht werden kann und dass der Ausschluss nicht für Mängel gilt, die die Funktionsfähigkeit des Gegenstands beeinträchtigen (§434 BGB). Ist dies auch der Fall, wenn man auf die Mängel vor dem Verkauf im Anzeigentext hingewiesen hat und reicht es bei späteren Streitigkeiten aus, auf den dokumentierten Anzeigentext zu verweisen?

Im Anzeigentext wollte ich folgenden Hinweis aufnehmen:
"Da das Modell schon lange nicht mehr geflogen wurde und sehr alt ist, sollte es (Elektronik, Anlenkungen etc.) unbedingt vor dem Fliegen gründlich überprüft und gegebenenfalls instand gesetzt werden!"

Den Gewährleistungsausschluss wollte ich wie folgt verfassen:
"Verkauf wie bei Abholung gesehen. Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

Über Ihren Rat freue ich mich.

Viele Grüße

15. April 2024 | 20:35

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


Sie sollten folgenden Text verwenden:


"Verkauf wie bei Abholung gesehen. Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers, Abweichungen von Beschaffenheitsgarantien sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."


Führen Sie auch alle Ihnen bekannten Mängel in der Anzeige auf.


Viel Erfolg beim Verkauf.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin


Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 15. April 2024 | 22:09

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, zu der ich noch eine Nachfrage habe:

Bedeutet dies also, dass ich nicht für Mängel haftbar gemacht werden kann und der Ausschluss der Sach­mängelhaftung wirksam ist, wenn ich alle mir bekannten Mängel im Anzeigentext angebe und den von Ihnen empfohlenen Text im Anzeigentext angebe? Sie schrieben "Sachmangelhaftung" – heißt es nicht "Sach­mängelhaftung"?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. April 2024 | 22:20

Sehr geehrter Ratsuchender,

der genaue Wortlaut heißt Sachmangelhaftung.

Aber Sie können gerne auch Sachmängelhaftung verwenden.

An der rechtlichen Bedeutung ändert sich dann nichts.

Mit der Klausel können Sie dann nicht für einen Sachmangel haftbar gemacht werden, wenn Sie auch die Beschreibung entsprechend meiner Empfehlung verfassen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

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