Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sollten folgenden Text verwenden:
"Verkauf wie bei Abholung gesehen. Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers, Abweichungen von Beschaffenheitsgarantien sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."
Führen Sie auch alle Ihnen bekannten Mängel in der Anzeige auf.
Viel Erfolg beim Verkauf.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, zu der ich noch eine Nachfrage habe:
Bedeutet dies also, dass ich nicht für Mängel haftbar gemacht werden kann und der Ausschluss der Sachmängelhaftung wirksam ist, wenn ich alle mir bekannten Mängel im Anzeigentext angebe und den von Ihnen empfohlenen Text im Anzeigentext angebe? Sie schrieben "Sachmangelhaftung" – heißt es nicht "Sachmängelhaftung"?
Sehr geehrter Ratsuchender,
der genaue Wortlaut heißt Sachmangelhaftung.
Aber Sie können gerne auch Sachmängelhaftung verwenden.
An der rechtlichen Bedeutung ändert sich dann nichts.
Mit der Klausel können Sie dann nicht für einen Sachmangel haftbar gemacht werden, wenn Sie auch die Beschreibung entsprechend meiner Empfehlung verfassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle