Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Bei einer fristlosen Kündigung ist die ratierliche Rückzahlung nicht geschuldet. D.h. Sie können den Beteiligungsbetrag zzgl. vereinbarter Zinsen in voller Höhe zur Rückzahlung verlangen. Ab dem Kündigungstermin befindet sich die Gesellschaft in Verzug, so dass ein Verzugszins von 9 % über dem Basiszinssatz zu zahlen ist.
2. Die ratierliche Rückzahlung gibt der Gesellschaft die Möglichkeit den Betrag in gleichen Raten zurückzuzahlen, z.B. 20 % des Beteiligungsbetrages jedes Jahr. Sinnvollerweie wird die Art der Rückzahlung sowie die Raten und deren Fälligkeit geregelt. Ohne eine solche Regelung müssen die Vertragsparteien sich auf einen Zahlungsmodus verständigen.
3. Die Schiedsklausel ist auch bei einer fristlosen Kündigung einzuhalten und ein Schiedsverfahren einzuleiten, soweit kein treuwidriges Verhalten vorliegt, OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2015 - 26 SchH 13/14. Nach Ihren Angaben liegt ein treuewidriges Verfahren vor, was aber bei einem Klageverfahren dann auch darzulegen ist. Möglich ist insoweit auch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, ob die Schiedsklausel bestand hat.
4. Zur Vermeidung, dass eine mögliche Klage als unzulässig abgewiesen wird, sollten Sie ein Schiedsverfahren einleiten. Denn ein Schiedsverfahren dient, anders als ein Schlichtungsverfahren, der Streitentscheidung und nicht ausschließlich einer einvernehmlichen und vertrauensvollen Lösungssuche, die in besonderem Maße von der Kooperation und dem fairen Verhalten beider Parteien abhängig ist, OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2015 - 26 SchH 13/14.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dank dafür Ihre ausführliche und transparente Antwort. Durch die fristlose
Kündigung endet die stille atypische Gesellschaft zum Kündigungstermin. Muss jetzt
die Gesellschaft einen separaten Jahresabschluss zum Kündigungsdatum erstellen,
da ich ab dem Kündigungsdatum nicht mehr an der Gesellschaft beteiligt bin oder wie läuft
der zu erstellenden Jahresabschluss ab?
Vielen Dank!
MfG U.R.
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Eine Zischen- oder Auseinandersetzungsbilanz muss dann erstellt werden, wenn dies zur Ermittlung des Rückzahlungsbetrages erforderlich ist.
Verlangen Sie hingegen den Betrag der noch offenen stillen Einlage und ist im Vertrag keine Regelung enthalten, die eine weitere Zahlung auf Grundlage des ahresabschlusses oder einer Auseinandersetzungsbilanz vorsieht, bedarf es keiner Zwischenbilanz.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt