Sehr geehrter Ratsuchender,
dass Sie perplex sind, kann ich verstehen. Ich war es nach dem Durchlesen der Frage auch. Nun zu Ihren Fragen.
Da das Fahrzeug offensichtlich gestohlen worden ist, konnten Sie trotz Gutgläubigkeit kein Eigentum daran erwerben.
Dass das Fahrzeug gestohlen worden ist, steht hier auch mE zweifelsfrei fest, da gerade bei solch älteren Fahrzeugen individuelle Merkmale, die Sie ja beschrieben haben, gegeben sind, die dann einmal sind. An weitere Zufälle mag ich da - und Sie offenbar auch nicht - glauben, so dass die Beschreibungsmerkmale hier ausreichend sind.
Wichtig ist daher, dass auch nach niederländischem Recht das Eigentum nicht erworben werden konnte ( Brandb. OLG, Urt.: vom 18.01.2007, Az.: 12 U 117/06
).
Daran ändert auch die wenig nachvollziehbare Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft nichts.
Dieses Verfahren betrifft allein das strafrechliche Verfahren, gibt jedoch keine abschließende Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse. Aufgrund der Leistung mit Forderungsübergang könnte der Versicherer also in der Tat die Herausgabe verlangen.
Erst nach drei Jahren Eigenbesitz könnten Sie daher nach Art. 86 Neiuw Burgerlijk wetboek dann Eigentum erwerben.
Um nun wirklich auf der sicheren Seite zu stehen, sollten Sie den Versicherer unter Fristsetzung von vier Wochen auffordern, eine entsprechende Erklärung abzugeben und danach im Wege der Feststellungsklage die Eigentumsverhältnisse gerichtlich klären lassen, wobei, da das Fahrzeug in Deutschland ist, dann die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort!Dies hilft mir schon sehr.
Also wäre ein Kratzer am Dach ausreichend für eine eindeutige Identifizierung wenn der Besitzer diesen oder andere Merkmale vorher benennen kann, das Auto würde sichergestellt? Gut.
Die 3 Jahresfrist-und dies wäre meine kurze Nachfrage- läuft sicher nicht mehr weiter nach Start der Ermittlungen die bereits ein Jahr andauern? Es lohnt sich also nicht zu "warten"?
Kann die Klage auf Feststellung der Eigentumsverhältnisse nicht durch den Einspruch gegen die Verfahrenseinstellung von meiner Seite aus gefordert/angestoßen werden und wäre die Staatsanwaltschaft dann verpflichtet dies nachzuholen? Noch kann ich vier Wochen lang Einspruch einlegen.
Viele Grüße aus dem Ruhrgebiet,
der Oldtimer-Freund!
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Frist beginnt ab Ankauf, insoweit müssten sie noch zwei Jahre warten.
Die Klage auf Feststellung der Eigentumsverhältnisse ist ein zivilrechtliches Verfahren, das Betrugsverfahren ein strafrechtliches.
Beide Verfahren bestehen unabhängig von einander. Mit einer Fortführung des Strafverfahrens können Sie allenfalls erreichen, dass weitere Ermittlung zur Herkunft des Fahrzeuges angestellt werden. Das ist aber auch nicht zwingend, wenn die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, ein Betrugsvorwurf, und um den geht ja im Strafverfahren, könne dem Verkäufer nicht angelastet werden.
Die Frage des Eigentums wird aber in diesem Verfahren nicht geklärt, sondern dafür ist dann der Zivilrechtsweg vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle