Grüß Gott,
immerzu 2022 wurde einSteuerstrafverfahren
Nach Erhalt der Residen-
za 2016 eröffnet. War zu
Der Zeit (bis heute auch
In Deutschland mit 1. Wohnsitz gemeldet. In dieses Verfahren wurde
Vom BFH MÜNCHEN am
17.8.22 ein neues Urteil
AZ I R 17/19 veröffentlicht
welches besagt das Rentner ihre Steuern auf die Rente entrichten wo
Die Rente generiert wurde. Ich erhalte eine Rente von einem berufs-
ständigen Versorgungswerk (DBA Art.19) und Falle unter dieses Gesetz. Weiterhin
habe ich das hiesige Italien,Finanzamt diesbezüglich
informiert.
Das Finanzamt teilte mir
Daraufhin mit, das sie den
Bescheid annulieren können oder die Summe kürzen könnten,wenn ich
Durch Vorlage einer Steuererklärung beweisen
Kann,das ich in Deutschland Steuern zahle.
Meine Fragen dazu:
Mein Steuerberater in
Deutschland sagte mir ,
Das im Fall von alleiniger
Steuerverwaltungshoheit
Der Partnerstaat keinerlei
Ansprüche auf fiskal.Ange
legenheiten der Bürger des steuerberechtigten
Staates hat.
Da ich in Deutschland der
vorgelagerten Besteuerung unterliege u.
Meine Rente zu niedrig ist
Um zuversteuernden Gewinn zu haben ,
zahle ich zur Zeit in Deutschland keine Steuern. Hierauf möchte
Italien jed. Steuern, was
mich in die Doppelbesteuerung triebe und es Ihnen laut
Gesetz nicht zusteht. Nun
droht man mir mit Klage .
Übrigens auf meine Frage
für die Rechtsgrundlage
der Einsicht in meine Steuerunterlagen hat man mir nie Antwort gegeben.
Brauche dringend Ihren
Rat.
Herzl.Dank
um Ihre Fragen beantworten zu können, studiere ich das von Ihnen zitierte Urteil und werde
Ihnen dann einen Fragenkatalog zukommen lassen.
Ich denke, Sie haben Ihre Fragen per Google aus dem Italienischen übersetzen lassen, so daß hier
die Kommunikation erschwert ist.
Bitte antworten Sie nicht auf diese Mitteilung hier, sonst verbrauchen Sie die Nachfragefunktion.
Sie bekommen meinen Fragenkatalog und antworten dann. Anschließend stehe ich Ihnen zum Ausgleich noch telefonisch zur Verfügung. Anders ist ein Bearbeitung Ihres Anliegens kaum möglich.
Mit besten Grüssen und bis später.
MFG
Fricke
Ergänzung vom Anwalt28. März 2024 | 10:17
Werte Ratsuchende,
vorab mal eine Einschätzung von mir. Das DBA regelt in der Tat eine Besteuerung, die dort vorzunehmen ist, wo die Anwartschaften erworben wurde. Das Urteil des BFH wird aber stark kritisiert,
weil es hier faktisch wohl dann sehr wohl zu Doppelbesteuerungen kommen kann.
Aber mal vorab die Fragen:
Welche Nationalität haben Sie?
Haben Sie in Italien heute ihren alleinigen Wohnsitz?
Welche Anwartschaft haben Sie in welcher Branche konkret erworben?
Wie hoch ist die monatliche Zahlung?
Verfügen Sie noch über weitere Einkünfte und wenn dann wo, in Italien und in Deutschland?
Gibt es eine Steuererklärung für das streitbefangene Jahr oder einen Steuerbescheid in Deutschland?
Gibt es schon einen Bescheid in Italien und wenn dann für welche Einnahmen in welcher Höhe mit welcher Steuerlast?
Sprechen Sie deutsch? Ich denke wohl aber die Frage sah wie von Google irgendwie übersetzt aus.
Ich bitte um Klarstellung, um dann auf die Sache zurück kommen zu können. Gerne erörtern wir danach noch die Sache am Telefon. Unterlagen können Sie mir zur Sichtung auch gerne an fricke-peter@web.de senden.