Berufungsbegründung Zivilrecht

| 21. Januar 2024 18:42 |
Preis: 40,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fritz Fell-Bosenbeck

Zusammenfassung

Inhalt der Berufungsschrift, insbesondere ob gewählte Formulierung für die Berufungsbegründung ausreicht. Eine solche reicht aus, wenn der Antrag in der Berufung so gestellt wird, dass es dem Klageabweisungsbegehren des Beklagten entspricht

Der Beklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts zur Zahlung von 1.500 € von 3.000 € verurteilt, also zur Hälfte des eingeklagten Betrages. Dagegen hat der Beklagte Berufung beim Landgericht eingelegt. Der Beklagte will die vollständige Klageabweisung erreichen.

In der Berufungsbegründung wurde demnach u.a. reingeschrieben: "Das Urteil des Amtsgerichts wird vollumfänglich angegriffen und in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Es wird weiterhin die vollumfängliche Klageabweisung begehrt."

Müssten diese obigen Sätze in der Berufungsbegründung nun aber noch ergänzt werden z. B. mit dem Zusatz "soweit eine Verurteilung des Beklagten und Berufungsklägers erfolgte" und mit dem Zusatz "Die teilweise Verurteilung des Beklagten und Berufungsklägers wird somit vollumfänglich angegriffen." ? Oder reicht die in der Berufungsbegründung bereits angegebene Formulierung aus?

In der Berufungsbegründung wurde auch kein Wert des Beschwerdegegenstandes bzw. kein Streitwert nach § 520 Abs. 4 Nr. 1 ZPO angegeben. Müsste dies noch zwingend gemacht werden? Oder ist das nicht nötig, weil § 520 Abs. 4 Nr. 1 ZPO eine Sollvorschrift ist? Was passiert, wenn kein Wert angegeben wird? Ist das schädlich?

Die Begründungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Ergänzungen wären noch möglich.




Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich unter den von Ihnen angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Bei der Einlegung einer Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts sind verschiedene formelle und inhaltliche Vorgaben nach der Zivilprozessordnung (ZPO) zu beachten.

Formulierung der Berufungsbegründung:

Die in der Berufungsbegründung verwendete Formulierung "Das Urteil des Amtsgerichts wird vollumfänglich angegriffen und in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Es wird weiterhin die vollumfängliche Klageabweisung begehrt." ist grundsätzlich ausreichend, um das Anliegen des Berufungsführers deutlich zu machen. Als Beklagter ist hier Anliegen, den Klageantrag vollständig zu Fall zu bringen. Solange Sie das in Gänze beantragen, wird das Gericht auch danach entscheiden.

Es ist jedoch ratsam, die Berufungsbegründung präziser zu formulieren, insbesondere wenn nur ein Teil des Urteils angefochten wird. Die Ergänzung mit einem Satz wie "soweit eine Verurteilung des Beklagten und Berufungsklägers erfolgte" könnte dazu beitragen, Missverständnisse zu vermeiden und klarzustellen, dass sich die Berufung ausschließlich gegen den verurteilenden Teil des Urteils richtet. Dies erhöht die Klarheit und kann helfen, die rechtlichen Argumente gezielter zu führen. Ich würde Ihnen also empfehlen die den Zusatz beizubehalten und ggf. Details im Begründungstext zu beschreiben: „Der Anspruch besteht entgegen der Auffassung der ersten Instanz nicht, weil…".

Angabe des Beschwerdewertes (Streitwert) gemäß § 520 Abs. 4 Nr. 1 ZPO:

Nach § 520 Abs. 4 Nr. 1 ZPO soll in der Berufungsbegründung der Wert des Beschwerdegegenstands angegeben werden. Obwohl es sich hierbei um eine Sollvorschrift handelt, ist die Angabe in der Praxis wichtig, um dem Gericht und der Gegenpartei eine Einschätzung des wirtschaftlichen Interesses an der Berufung zu ermöglichen.

Fehlt diese Angabe, kann das Berufungsgericht den Berufungsführer auffordern, diese nachzureichen. In der Regel führt das Fehlen dieser Angabe nicht zur Unzulässigkeit der Berufung, es kann jedoch den Verfahrensablauf verzögern oder zu Nachfragen des Gerichts führen.

Es ist empfehlenswert, den Wert des Beschwerdegegenstandes noch innerhalb der Begründungsfrist nachzureichen, um eventuellen Rückfragen des Gerichts vorzubeugen und das Verfahren zu beschleunigen. Sollte dies nicht geschehen, wird das Berufungsgericht den Beschwerdegegenstand selbst nach eigenem Ermessen festsetzen, womit die Gefahr besteht, dass je nach Perspektive der Beschwerdegegenstand zu niedrig oder zu hoch angesetzt wird.

Da die Begründungsfrist noch nicht abgelaufen ist, können und sollten diese Ergänzungen vorgenommen werden, um die Klarheit und Vollständigkeit der Berufungsbegründung zu gewährleisten und um das Verfahren effizient zu gestalten.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Fritz Fell-Bosenbeck, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 21. Januar 2024 | 20:13

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wäre dann der Wert der Beschwer 1500 € oder 3000 € ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Januar 2024 | 20:27

Sehr gerne!

1500 EUR, da für den Beklagten dies der nachteilige Entscheidungsinhalt in Form einer tenorierten Zahlungspflicht von 1500 EUR ist.

Bewertung des Fragestellers 21. Januar 2024 | 22:32

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