Krankenkassenwechsel ohne neue Krankenkasse

| 12. Januar 2024 10:53 |
Preis: 40,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


11:38

Guten Tag,

meine Krankenkasse erkennt meine Kündigung der Mitgliedschaft bei versicherungspflichtigem Status nicht an, mit der Begründung, dass die neue Kasse die Kündigungsformalitäten übernimmt.

Das ist mir bekannt, nur möchte ich mich noch nicht festlegen, zu welcher neuen Krankenkasse ich wechsle. Durch die zweimonatige Kündigungsfrist hätte ich, bei Kündigung im Januar, ja durchaus Zeit bis zum 31. März, mir eine neue Kasse zu suchen.

Wenn ich die Prozedur der Kündigung jedoch der neuen Kasse überlasse, würde ja erst im März die Kündigungsfrist einsetzen, und zwar dann laufend bis zum 31. Mai.

Dies ist nicht in meinem Sinne. Bin ich gezwungen, mich schon heute für eine neue Krankenkasse zu entscheiden, bei der erst zum 01.04. die Mitgliedschaft beginnt, nur weil ich offenbar nicht selbst kündigen darf?

(Die Bindefrist von 12 Monaten ist erfüllt. Der neue Status ist wiederum Versicherungspflicht. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht.)

Vielen Dank.

Mit freundlichem Gruß!

12. Januar 2024 | 12:07

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich haben Sie das Recht, Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung selbst zu kündigen, sofern die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten eingehalten wurde. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Ende des Kalendermonats. Sie müssen also nicht zwingend bereits jetzt eine neue Krankenkasse auswählen.

Allerdings ist es in der Praxis üblich, dass die neue Krankenkasse die Kündigung bei der alten Krankenkasse übernimmt, um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten. Dies ist jedoch kein Muss. Sie können Ihre Mitgliedschaft auch selbst kündigen und sich dann innerhalb der Kündigungsfrist für eine neue Krankenkasse entscheiden.

Bitte beachten Sie, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss und der Eingang der Kündigung bei der Krankenkasse maßgeblich für die Berechnung der Kündigungsfrist ist.

Mit freundlichen Grüßen

Jan Bergmann
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 12. Januar 2024 | 12:24

Sehr geehrter Herr Bergmann,

ich bedanke mich für Ihre Antwort.

Die Mindestbindungsfrist beträgt meines Erachtens seit 2021 nur 12 Monate.

Nach Ihren Worten habe ich das Recht, selbsttätig zu kündigen. Die Kündigungsbestätigung blieb jedoch, wie erwähnt, aus. Gibt es keine Rechtsprechung dahingehend, um die alte Krankenkasse zur Bestätigung meiner Kündigung zu zwingen? Denn diese wurde ja verweigert wegen "neue Kasse kümmert sich".

Freundliche Grüße!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Januar 2024 | 11:38

Sie haben recht, seit dem 01.01.2021 beträgt die Mindestbindungsfrist in der gesetzlichen Krankenversicherung nur noch 12 Monate. Entschuldigen Sie bitte das Missverständnis. Bezüglich Ihrer Frage zur Kündigungsbestätigung: Grundsätzlich ist Ihre Krankenkasse verpflichtet, Ihnen den Eingang und die Wirksamkeit Ihrer Kündigung zu bestätigen. Sollte Ihre Krankenkasse dies verweigern, können Sie sich an die Aufsichtsbehörde wenden, in der Regel ist dies das Bundesversicherungsamt. Es ist korrekt, dass in der Praxis oft die neue Krankenkasse die Kündigung übernimmt, dies entbindet die alte Krankenkasse jedoch nicht von ihrer Pflicht, Ihre Kündigung zu bestätigen, wenn Sie diese selbst vorgenommen haben. Ich empfehle Ihnen, sich schriftlich an Ihre Krankenkasse zu wenden und auf eine Bestätigung Ihrer Kündigung zu bestehen. Sollte dies nicht fruchten, können Sie sich an die Aufsichtsbehörde wenden.

Bewertung des Fragestellers 16. Januar 2024 | 11:45

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