Krankengeldanspruch als Werkstudent ü30 mit Midijob

| 22. November 2023 19:01 |
Preis: 30,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Ich bin über 30 und absolviere neben der Arbeit ein Vollzeit-Präsenzstudium. Ich arbeite mit unter 20 h/Woche als Werkstudent mit Werkstudentenvertrag und falle mit dem Einkommen in den Midijob-Bereich (ca. 1500 € brutto). Ich musste mich freiwillig gesetzlich krankenversichern.

Ist es korrekt, dass ich in dieser Konstellation keinen Anspruch auf Krankengeld habe, obwohl mein Gehalt in den Midijob-Bereich fällt und ich ca. 300 € monatlich für meine Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen muss? Hätte ich tatsächlich nur als "normaler" Midijobber, ohne gleichzeitiges Studium, Anspruch auf Krankengeld?

Meine Krankenkasse hat meinen Krankengeldantrag (bisher nur telefonisch) abgelehnt mit der Begründung, ich sei bei ihnen gemeldet als "freiwillig versichert ohne Anspruch auf Krankengeld" und freiwillig Versicherte, die nicht Selbständige sind, hätten grundsätzlich keinen Krankengeldanspruch.

Vielen Dank und viele Grüße!

22. November 2023 | 21:23

Antwort

von


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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

als Werkstudent/in sind Sie in dieser Beschäftigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB 5 versicherungsfrei. Die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 SGB 5 greift wegen der Werkstudentenregelung nicht. Eine Versicherungspflicht in der KVdS (Krankenversicherung der Studenten) nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB 5 als Student besteht nach Vollendung des 30. Lebensjahres i. d. R. nicht. Es sei denn, die Art der Ausbildung oder familiäre oder persönliche Gründe rechtfertigen ausnahmsweise die Überschreitung der Altersgrenze. Nach der Rechtsprechung liegt die absolute Altershöchstgrenze für die KVdS bei 37 Jahren.

Da keine Versicherungspflicht besteht, mussten Sie sich freiwillig in der GKV versichern.

Grundsätzlich haben alle Versicherte nach § 44 Abs. 1 SGB 5 einen Anspruch auf Krankengeld (unabhängig davon, ob sie pflicht- oder freiwillig versichert sind).

Abs. 2 SGB 5 zählt dann die Ausnahmen auf, bei denen kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Keinen Anspruch auf Krankengeld haben unter anderem nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB 5 Studenten, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB 5 in der KVdS pflichtversichert sind. Außerdem nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB 5 hauptberuflich Selbstständige, die keinen Tarif mit Krankengeld gewählt haben.

Sie sind weder als Student/in in der KVdS pflichtversichert. Und auch nicht hauptberuflich selbstständig. Ich sehe keinen Grund, warum Sie unter die Ausnahmeregelungen des § 44 Abs. 2 SGB 5 fallen sollten. Sie sollten deshalb den Antrag auf Krankengeld stellen und bei Ablehnung Widerspruch einlegen. Als freiwillig versichertes Mitglied unterliegt Ihr Arbeitsentgelt auch der Beitragsberechnung.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske, Rechtsanwältin


Ergänzung vom Anwalt 22. November 2023 | 21:27

Korrektur: Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5

Bewertung des Fragestellers 22. November 2023 | 22:50

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