Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Annahme ist grundsätzlich korrekt. Wenn der Geschäftsführer das Fahrzeug als Privatperson verkauft, kann er die Gewährleistung ausschließen. Allerdings ist hier zu beachten, dass das Fahrzeug aktuell auf die GmbH zugelassen ist. Daher könnte argumentiert werden, dass es sich tatsächlich um einen gewerblichen Verkauf handelt, unabhängig davon, ob der Geschäftsführer als Privatperson auftritt. In diesem Fall wäre ein Ausschluss der Gewährleistung nicht möglich.
Es ist jedoch auch denkbar, dass der Geschäftsführer das Fahrzeug zunächst auf sich privat ummeldet und dann verkauft. In diesem Fall könnte er die Gewährleistung ausschließen. Allerdings könnte auch hier argumentiert werden, dass es sich um ein Umgehungsgeschäft handelt, um die gewerbliche Gewährleistungspflicht zu umgehen. In einem solchen Fall könnte das Gericht entscheiden, dass trotzdem eine Gewährleistungspflicht besteht.
Um rechtliche Streitigkeiten bezüglich der Wirksamkeit einer solchen Klausel schon im Vorfeld zu vermeiden, empfehle ich, hier von vornherein einen Vertrag mit Gewährleistungsausschluss abzulehnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
ich danke Ihnen für die schnelle Rückmeldung.
Der PKW ist derzeit abgemeldet, das Fahrzeug nach Angaben des Verkäufers bereits aus seinen Büchern ausgetragen und nein, eine Umschreibung auf ihn als Privatperson vor Verkauf an mich lehnt er ab.
Als Kaufvertragsdokument habe ich nun das Standarddokument vom ADAC "Privat an Privat" zugrundegelegt, in dem aber auch vermerkt ist, daß der vermerkte Haftungsausschluss für unwirksam ist, wenn der Verkäufer "...beim Verkauf seines Fahrzeugs in Ausübung seiner gewerblichen ... Tätigkeit handelt".
Woraus lässt sich denn klar ableiten, daß er im Moment des Verkaufs als "echter" Privatmann agiert oder eben in Funktion als GF? Das ist mir noch nicht ganz klar, obwohl die GW-Frage finalerweise genau davon abhängt, wenn ich es richtig verstehe:
Bei Verkauf von
... Privat an Privat = keine Gewährleistung
... Gewerbe an Gewerbe = keine Gewährleistung
... Gewerbe an Privat = 2 J Gewährleistung, bei gebrauchten Gütern 1 Jahr.
Danke vorab
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Gewährleistung hängt nicht davon ab. Sowohl bei privaten als auch gewerblichen Verkäufern gilt eine gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren. Entscheidend ist dies nur, wenn die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen werden soll. Dann kommt es darauf an, ob der Verkauf als Unternehmer oder Privatperson erfolgt, siehe Paragraph 13, 14 BGB. Wenn der Verkauf dem Unternehmen zuzuordnen ist, kann die Gewährleistung gegenüber privaten Käufern nicht ausgeschlossen werden.
Mit besten Grüßen