Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Kosten für die Kontoführung und die Zinskosten für den Dispokredit können Sie grundsätzlich als Betriebsausgaben absetzen, sofern das Konto überwiegend betrieblich genutzt wird.
Die Kontoführungsgebühren können Sie in voller Höhe absetzen, wenn das Konto ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird. Wird das Konto auch privat genutzt, müssen Sie die Kosten aufteilen. Die Aufteilung erfolgt in der Regel nach dem Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Buchungen. Da es sich nach Ihren Angaben um reinem Geschäftskonto handelt, können Sie die Kontoführungsgebühren in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen.
Die Zinskosten für den Dispokredit können Sie ebenfalls als Betriebsausgaben absetzen, sofern der Kredit für betriebliche Zwecke genutzt wird. Wenn Sie den Dispokredit auch für private Zwecke nutzen, müssen Sie die Zinskosten aufteilen. Die Aufteilung erfolgt in der Regel nach dem Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Überziehungen.
Die Überweisungen von Ihrem Geschäftskonto auf Ihr Privatkonto ("Unternehmerlohn") sind Privatentnahmen und keine Betriebsausgaben. Sie mindern daher nicht Ihren Gewinn und können nicht abgesetzt werden. Die Zinskosten, die auf eine private Nutzung von Dispokredit anfallen (Verwendung für den "Unternehmerlohn") können Sie daher nicht als Betriebsausgaben absetzen. Die Zinskosten müssen dann wie oben geschildert aufgeteilt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Olga Peschta
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