Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage und den interessanten Fall.
Die Grunddienstbarkeit, die Sie beschreiben, verbietet demnach die Lagerung von
Zitat:Müll jeglicher Art
auf den dienenden Grundstücken.
Die streitentscheidende Frage ist nun, ob der Bauschutt und Erdaushub, der auf den Grundstücken verfüllt wird, unter den Begriff "Müll" fällt.
Nach Ihrer Schilderung hat ein von Ihnen beauftragtes forensisches Gutachten diese Frage bejaht. Dies ist ein wichtiger erster Schritt, da es die Grundlage für Ihre weiteren rechtlichen Schritte bildet und deren Erfolgsaussichten naturgemäß erhöht.
Um die weitere Verfüllung zu untersagen, könnten Sie somit unter Vorlage des Gutachtens zunächst den Eigentümer der dienenden Grundstücke auf die Grunddienstbarkeit unter Setzung einer angemessenen Frist - in der Regel zwei Wochen - per Einwurf-Einschreiben hinweisen und ihn nach § 1004 BGB auffordern, die Verfüllung zu unterlassen und Ihnen gegenüber dies anzuerkennen. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen und einfach weiter verfüllen, könnten Sie gerichtliche Schritte einleiten. Hier spricht Vieles für eine Zuständigkeit des Amtsgerichts, so dass Sie dafür auch keine Rechtsanwaltskanzlei benötigen. Es reicht für die Schlüssigkeit der Klage, dass Sie den Sachverhalt so wie hier schildern und sich auf die Dienstbarkeit, das Gutachten und etwaigen weiteren Schriftverkehr berufen.
In einem solchen Verfahren würde das Gericht dann voraussichtlich die Auslegung der Grunddienstbarkeit vornehmen. Dabei würde es insbesondere auf den Wortlaut der Vereinbarung und die Umstände, unter denen sie getroffen wurde, ankommen.
Insbesondere ist nicht lediglich der reine Wortlaut entscheidend, sondern auch der systematische Zusammenhang, der Zweck und das bei damaliger Vereinbarung wirklich Gewollte. Für mehr Rechtssicherheit ist ein Blick in die damalige Bewilligungsurkunde hilfreich, die Sie - falls nicht vorhanden - nötigenfalls beim Grundbuchamt per Grundakteneinsicht in Kopie bekommen können.
Die Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens hängen somit von sehr vielen Faktoren ab und können daher nicht pauschal beurteilt werden.
Es ist jedoch grundsätzlich möglich und nach meinem Dafürhalten auch wahrscheinlich, dass das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Bauschutt und Erdaushub unter den Begriff "Müll" fällt und daher nicht auf den dienenden Grundstücken gelagert werden darf.
Bei Verständnisfragen oder Vertiefungswünschen melden Sie sich jederzeit gerne unter neumann@immoanwalt.nrw oder 0176 614 836 81. Sollten Sie bei Ihrer etwaigen Bewertung Anlass zu einem Abzug haben, so bitte ich ausdrücklich um eine vorherige Kontaktaufnahme.
Mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt