Unterlassungsanspruch gegen Bauschuttverfüllung

| 2. November 2023 13:15 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Auslegung von Dienstbarkeiten. Bauschutt ist in der Regel Müll.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin Grundstücksnachbar eines Betriebes, der auf gepachteten Flächen schwach belasteten Bauschutt und Erdaushub verfüllt. Zwischen dem Eigentümer der zu verfüllenden Flächen und mir wurde in den 90er Jahren eine notariell beglaubigte Grunddienstbarkeit vereinbart, in der meine Grundstücke als herrschende Grundstücke auftreten. Im Wortlaut sieht die Grunddienstbarkeit vor, dass „auf den dienenden Grundstücken Müll jeglicher Art nicht gelagert werden darf. Insbesondere dürfen auf den Grundstücken keine Mülldeponie und keine sonstigen Anlagen und Einrichtungen zur Müllentsorgung oder zur Verladung oder Umladung von Müll erstellt oder betrieben werden."
Ein von mir in Auftrag gegebenes, forensisches Gutachten kommt zu der Einschätzung, dass Bauschutt und Erdaushub durch den Begriff „Müll" abgedeckt ist. Welche Möglichkeiten und Erfolgsaussichten habe ich, die Verfüllung damit untersagen zu lassen?

2. November 2023 | 16:05

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage und den interessanten Fall.

Die Grunddienstbarkeit, die Sie beschreiben, verbietet demnach die Lagerung von

Zitat:
Müll jeglicher Art


auf den dienenden Grundstücken.


Die streitentscheidende Frage ist nun, ob der Bauschutt und Erdaushub, der auf den Grundstücken verfüllt wird, unter den Begriff "Müll" fällt.

Nach Ihrer Schilderung hat ein von Ihnen beauftragtes forensisches Gutachten diese Frage bejaht. Dies ist ein wichtiger erster Schritt, da es die Grundlage für Ihre weiteren rechtlichen Schritte bildet und deren Erfolgsaussichten naturgemäß erhöht.


Um die weitere Verfüllung zu untersagen, könnten Sie somit unter Vorlage des Gutachtens zunächst den Eigentümer der dienenden Grundstücke auf die Grunddienstbarkeit unter Setzung einer angemessenen Frist - in der Regel zwei Wochen - per Einwurf-Einschreiben hinweisen und ihn nach § 1004 BGB auffordern, die Verfüllung zu unterlassen und Ihnen gegenüber dies anzuerkennen. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen und einfach weiter verfüllen, könnten Sie gerichtliche Schritte einleiten. Hier spricht Vieles für eine Zuständigkeit des Amtsgerichts, so dass Sie dafür auch keine Rechtsanwaltskanzlei benötigen. Es reicht für die Schlüssigkeit der Klage, dass Sie den Sachverhalt so wie hier schildern und sich auf die Dienstbarkeit, das Gutachten und etwaigen weiteren Schriftverkehr berufen.


In einem solchen Verfahren würde das Gericht dann voraussichtlich die Auslegung der Grunddienstbarkeit vornehmen. Dabei würde es insbesondere auf den Wortlaut der Vereinbarung und die Umstände, unter denen sie getroffen wurde, ankommen.

Insbesondere ist nicht lediglich der reine Wortlaut entscheidend, sondern auch der systematische Zusammenhang, der Zweck und das bei damaliger Vereinbarung wirklich Gewollte. Für mehr Rechtssicherheit ist ein Blick in die damalige Bewilligungsurkunde hilfreich, die Sie - falls nicht vorhanden - nötigenfalls beim Grundbuchamt per Grundakteneinsicht in Kopie bekommen können.


Die Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens hängen somit von sehr vielen Faktoren ab und können daher nicht pauschal beurteilt werden.


Es ist jedoch grundsätzlich möglich und nach meinem Dafürhalten auch wahrscheinlich, dass das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Bauschutt und Erdaushub unter den Begriff "Müll" fällt und daher nicht auf den dienenden Grundstücken gelagert werden darf.


Bei Verständnisfragen oder Vertiefungswünschen melden Sie sich jederzeit gerne unter neumann@immoanwalt.nrw oder 0176 614 836 81. Sollten Sie bei Ihrer etwaigen Bewertung Anlass zu einem Abzug haben, so bitte ich ausdrücklich um eine vorherige Kontaktaufnahme.

Mit den besten Grüßen

Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann

Rückfrage vom Fragesteller 2. November 2023 | 16:41

Sehr geehrter Herr Dr. Neumann,
Zunächst vielen Dank für die schnelle und detaillierte Rückmeldung. Folgende Rückfrage möchte ich stellen: der von mir in der initialen Frage angeführte Text entspricht exakt dem Wortlaut der Urkunde und ist auch vollständig. Ansonsten sind in der Urkunde nur noch die Grundstücke mit Flurnummern ko kretisiert. die Vereinbarung wurde zwischen meinem Vater (inzwischen verstorben) und der Mutter des heutigen Eigentümers der dienenden Grundstücke geschlossen. Die Mutter ist stark dement und pflegebedürftig. Der heutige Eigentümer und ich waren zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch minderjährig. Somit wird es schwierig, den damaligen Kontext und die Umstände nachzuvollziehen.
Würde in diesem Fall ein Gericht dazu neigen, sich stärker am reinen Wortlaut zu orientieren?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. November 2023 | 16:47

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

mangels verwertbarer anderer Anhaltspunkte dürfte sich das Gericht dann in der Tat am Wortlaut halten, zumal die Wortlautauslegung ja auch die primäre Methode ist. Siehe zu den unterschiedlichen Methoden näher auch

https://www.juracademy.de/methodenlehre/juristische-auslegungskriterien.html

Wie aber das von Ihnen angerufene Gericht konkret vorgehen wird, ist der zuständigen Richterin oder dem zuständigen Richter nach §§ 286, 287 Zivilprozessordnung (ZPO) vorbehalten und entzieht sich einer Prognose.

Ich denke aber, mit Ihren gründlichen Vorbereitungen sollten Sie gute Chancen haben, das Gericht von Ihrem rechtlichen Standpunkt vollends zu überzeugen.

Insbesondere ist für den vorliegenden Streit kein zwingendes vorheriges Schiedsverfahren vorgesehen. Wegen der Nachbarschaft könnte sich allenfalls eine Mediation anbieten.

Ich wünsche Ihnen für das weitere Vorgehen allen erdenklichen Erfolg und auch das nötige Quentchen Glück.

Mit den besten Grüßen

Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 4. November 2023 | 08:18

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