Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Auszahlung an Ihren Bruder ändert tatsächlich nichts am Wert des Hauses selbst. Allerdings kann die Zahlung im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant sein, da sie möglicherweise als Schulden angesehen werden, die von dem Wert des Hauses abgezogen werden. Dies hängt jedoch von den genauen Umständen ab, insbesondere davon, ob die Auszahlung vor oder nach der Eheschließung erfolgte.
Im Allgemeinen wird bei der Berechnung des Zugewinns das Anfangsvermögen (also das Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung) vom Endvermögen (dem Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags) abgezogen. Zum Anfangsvermögen werden noch Schenkungen und Erbschaften hinzugerechnet, somit das Haus, jedoch nur in Höhe von 250.000,00 €, da 100.000,00 € an den Bruder gezahlt werden mussten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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5. Oktober 2023
|
18:08
Antwort
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