Anmeldung der Selbstständigkeit

4. Oktober 2023 11:23 |
Preis: 50,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

ich habe vor ein digitales Produkt zu verkaufen. Nun wollte ich mir schon mal eine E-Mail Liste aufbauen und an die Personen in der Liste E-Mails mit Informationen zum entsprechenden Thema schicken. Ein Produkt soll erstmal nicht beworben werden. Sollte ich in Zukunft dann das Produkt erstellen, will ich auch in meinem Verteiler darauf aufmerksam machen bzw. dafür werben. Zunächst soll es aber erstmal nur darum gehen Informationen zum Thema zu schicken ohne Werbung. Zu meinen Fragen: Muss ich hierfür bereits eine Selbstständigkeit oder ein Gewerbe anmelden? Zählt dies schon als Beginn der selbstständigen Tätigkeit, selbst wenn noch kein Produkt erstellt, beworben und verkauft wird?

Ich habe auch gelesen, dass Daten als Zahlungsmittel (E-Mail Adresse im Tausch gegen eine PDF zum herunterladen) angesehen werden können. Hierzu ein Artikel:
https://datenschutzbeauftragter-hamburg.de/2021/11/gesetzesaenderung-daten-sind-nun-ganz-offiziell-ein-zahlungsmittel/

Hätte dies Auswirkungen auf die Beurteilung?

4. Oktober 2023 | 11:52

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragensteller,

beasierend auf Ihrer Schilderung ist das schon die Aufnahme eines Gewerbes, weil eine Gewinnerzielungsabsicht, wenn auch vorgelagert, schon vorhanden ist. Man sollte also ein Gewerbe anmelden.

Zudem darf man ohne Einwilligung an Privatpersonen keine emails versenden. Das ist nur bei Gewerbetreibenden legal, wenn ein Bezug der Produkte zum Tätigkeitsfeld der angeschriebenen erkennbar ist.

Mit freundlichen Grüßen
RA Saeger


ANTWORT VON

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