Nebenberufliche Tätigkeit während der Elternzeit

26. September 2023 17:07 |
Preis: 55,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin nebenberuflich selbststädnig. Hauptberuflich bin ich in Teilzeit sozialversicherungspflichtig beschägtigt. Meine gesetzliche Krankenversicherung habe ich in Kenntnis gesetzt. Diese hat die Selbstständigkeit als nebenberufliche Tätigkeit anerkannt solange ich
1) nicht mehr Gewinn erziehle als ich in meiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung verdiene und
2) nicht mehr Stunden für die Selbstständigkeit aufwende als in meiner hauptberuflichen Tätigkeit

Beide Kriterien halte ich aktuell ein!

Ich plane für 12 Monate Elternzeit zu nehmen. In dieser Zeit bin ich von meiner hauptberuflichen sozialverischerungspflichtigen Tätigkeit freigestellt und erhalte Elterngeld-Plus.
Meine nebenberufliche Tätigkeit möchte ich (reduziert) fortführen. Mein Arbeitgeber ist damit einverstanden.

1) Wie sieht es mit der Bewertung als nebenberufliche Tätigkeit aus? Kann ich weiter davon ausgehen, dass ich beide Kriterien einhalte oder muss ich mich für diese Zeit hauptberuflich selbstständig melden (Freiwilligenversicherung)? Normalerweise bin ich ja als Arbeitnehmer während der Elternzeit weiter unentgeldlich pflichtversichert.
2) Wenn ich in die freiwillige gesetzliche Versicherung rutsche, kann ich nach der Elternzeit wieder in die gesetzliche Prflichtverischerung oder bin ich fortan in der freiwilligen Versicherung?
3) Gibt es i Bezug auf den Sachverhalt einen Unterschied in der Bewertung zwischen Elternzeit mit Elterngeldbezug und Eternzeit ohne Elterngeldbezug?

Danke für die Antworten.

26. September 2023 | 17:39

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten.

1) Während der Elternzeit können Sie weiterhin nebenberuflich selbstständig tätig sein, ohne dass sich Ihr Status als versicherungspflichtige Arbeitnehmerin ändert. Die Kriterien für die Einstufung als nebenberufliche Selbstständigkeit bleiben grundsätzlich die gleichen. Sie dürfen also weiterhin nicht mehr Gewinn aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielen als aus Ihrer hauptberuflichen Tätigkeit und nicht mehr Zeit für die Selbstständigkeit aufwenden. Da Sie während der Elternzeit jedoch nicht in Ihrer hauptberuflichen Tätigkeit arbeiten, wird in der Regel eine wöchentliche Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden für die selbstständige Tätigkeit als unbedenklich angesehen.

2) Sollten Sie während der Elternzeit als hauptberuflich selbstständig eingestuft werden und in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung wechseln, können Sie nach Ende der Elternzeit grundsätzlich wieder in die Pflichtversicherung zurückkehren, sofern Sie Ihre hauptberufliche Tätigkeit wieder aufnehmen und die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung erfüllen.

3) Bezüglich des Bezugs von Elterngeld gibt es grundsätzlich keinen Unterschied in der Bewertung Ihrer selbstständigen Tätigkeit. Das Elterngeld wird als Ersatz für wegfallendes Einkommen gezahlt und hat keinen Einfluss auf die Beurteilung Ihrer selbstständigen Tätigkeit als haupt- oder nebenberuflich.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.

Meine Emailadresse finden Sie, wenn Sie auf mein Profilfoto klicken.
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen



Jan Bergmann
Rechtsanwalt


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