Gewerbeerlaubnis ja oder nein?

23. Mai 2008 08:07 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo, ich habe folgende Frage:

Wir wohnen in einer Reihenhaussiedlung, die aus fünf Häusern besteht. Das Haus ist Eigentum meiner Frau. Anfang diesen Monats habe ich bei unserer Gemeinde ein Gewerbe für eine Massagepraxis angemeldet (für mich alleine), da unser Haus über eine separate Einliegerwohnung verfügt, die einen optimalen Massageraum darstellt.
Nun haben unsere Nachbarn Äußerungen von sich gegeben, die uns vermuten lassen, dass ihnen das Gewerbe nicht passt, wenn es mal richtig laufen sollte und ich viele Kunden haben werden. Jetzt ist folgende Frage: hätte mir die Gemeinde direkt mitgeteilt, wenn ich dieses Gewerbe in unserem Reihenhaus nicht betreiben dürfte oder anders: kann ich davon ausgehen, dass ich mein Gewerbe ausüben darf, solange es mir keine Behörde verbietet?
Schließlich ist die Gewerbeanmeldung in mehrfachem Durchschlag unter anderem auch ans hiesige Finanzamt, ans Landratsamt und an die Polizeidirektion gegangen. Von keiner Behörde kam bislang ein Einwand.
Etwas weiter unten auf unserer Straße (Hausnr. 7, wir haben 43) steht ein Mehrfamilienhaus, in dem ebenfalls jemand eine Praxis betreibt und zwar eine Fußpflege- und Kosmetikpraxis.

Würde sich die Situation vielleicht noch ändern, wenn man sagte, dass meine Frau die Praxis (also die Einliegerwohnung) an mich vermietet hat, da sie ja alleine im Grundbuch steht (extra deswegen haben wir das gemacht) und ich als Mieter den Raum nutzen darf, wie ich möchte (also privat und/oder gewerblich)?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

23. Mai 2008 | 09:09

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung sollten Sie vorsorglich noch den Betrieb des Massagesalons durch die Bauaufsichtsbehörde auf Rechtskonformität mit den Bauordnungsvorschriften prüfen lassen.

Vorliegend könnte nämlich durch Ihr Vorhaben eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung gegeben sein, auch wenn bauliche Veränderungen nicht vorgenommen werden. Eine Baugenehmigung kann beispielsweise notwendig sein, wenn wie vorliegend beabsichtigt ist, bisherige Wohnräume als Büro, als Praxis oder für anderweitige Gewerbezwecke zu nutzen.

Dass Ihre Frau die Einliegerwohnung an Sie vermietet und der Raum von Ihnen als Mieter genutzt wird, ist für die eventuelle baurechtliche Erlaubnispflichtigkeit ohne Belang.

Betreiben Sie den Massagesalon ohne eine entsprechende Erlaubnis, kann dies unter Umständen den Nachbarn in seinen Rechten verletzen und ihn berechtigen, ein Unterlassen der Gewerbeausübung zu verlangen.

Bevor Sie Investitionen tätigen, sollten Sie sich deshalb unbedingt noch die baurechtliche Unbedenklichkeit bescheinigen lassen, da Sie anderenfalls Gefahr laufen, dass Ihnen die Gewerbeausübung durch die Bauaufsichtsbehörde untersagt wird.

Dass die anderen Behörden bislang keine Einwände erhoben haben, heißt leider nicht automatisch, dass ihr Vorhaben rechtlich unbedenklich wäre und sanktionslos ausgeübt werden kann.

Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Euler
Rechtsanwalt


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