Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Es kommt ganz konkret auf die Umsetzung im Vergleich an, daher übersenden Sie mir bitte per E-Mail (braun@rechtsanwlat-braun.berlin) den Vergleich, dann kann ich Ihnen Auskunft erteilen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail:
Hallo Herr Braun,
gern maile ich den Vergleich. Dennoch ist meine Frage zur Verjährung nicht beantwortet. Beginnt die Verjährung aus Ansprüchen, in meinem Fall Mieteinnahmen aus der GbR, mit dem Jahresabschluss zur Vorlage beim FA? Also beispielsweise Mieteinnahmen aus 2019 werden mit dem Jahresabschluss 2019, der Januar 20221 eingereicht wird, beziffert. Zählt die Verjährung der Ansprüche aus Mieteinnahmen ab 2021? Oder ab wann. Sie standen ja erst mit dem Abschluss fest (also 01/2021).
Danke
Mail folgt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Übersendung des Vergleiches. Ich musste erst den Vergleich prüfen, um Ihre Frage zu beantworten.
Nach Ihren Informationen haben Sie auch auf Auflösung der GbR geklagt und nach dem Vergleich diese Klage zurückgenommen, so dass die GbR weiter bestand. Der Anspruch auf Gewinnausschüttung nach § 721 Abs. 1 BGB entsteht mit dem Schluss des Geschäftsjahres sowie Ihrer Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen, hier also der Jahresabschluss. Mit Jahresabschluss beginnt die Verjährungsfrist, hierbei gilt die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB.
Wenn also der Jahresabschluss für das Jahr 2018 in 2019 ausgefertigt wurde, dann ist dieser Anspruch auf die Gewinnverteilung und Gewinnausschüttung mit Ablauf des Jahres 2022 verjährt, siehe § 199 Abs. 1 BGB Für das Jahr 2019 gilt, wenn der Jahresabschluss im Januar 2021 erstellt wurde, dann verjährt der Anspruch auf Gewinnausschüttung erst mit Ablauf des Jahres 2024.
Für das Finanzamt entsteht die Steuer mit Abgabe der GbR-Steuererklärung (die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte), weil Ihnen darin ein Gewinn zugewiesen wird, dieser Steuerbescheid ist ein Grundlagenbescheid für die Einkommensteuer, wenn der Grundlagenbescheid bestandskräftig ist, kann die Einkommensteuererklärung diesbezüglich nicht geändert werden. Weil die Daten aus dem Grundlagenbescheid übernommen werden müssen.
Daher lohn sich ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid eigentlich nicht. sie könnten diesen dennoch einlegen, damit Sie eine Einspruchsentscheidung bekommen. Darin würde Ihnen das FA mitteilen, dass der Grundlagenbescheid bestandskräftig ist und Sie deshalb auf die zugewiesenen Einnahmen Steuern zahlen müssen. Das könnte bei der Argumentation gegen Ihren Ex-Mann vielleicht helfen. Da der Vergleich die steuerliche Klärung der Zukunft zuweist.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt