Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist zwar richtig, dass nach der BayBO die Genehmigung nicht mehr erforderlich, allerdingsnicht dann, wenn es eine komplett abgeschlossene Wohnung werden soll.
Denn die Verfahrensfreiheit von Dachgeschossausbauten nach der BayBO umfasst nur die Errichtung einzelner Aufenthaltsräume, jedoch nicht von Wohnungen (so auch VG München, Urt.v. 24.09.2020, Az.: M 11 K 18.3471).
Es verbleibt also bei den Bestimmungen nach dem B-Plan, wobei aber die Höchstzahl bereits besteht bzw. der Bestandsschutz die Überschreitung noch zulässt, mehr aber auch nicht.
Aber es besteht auch immer der Rechtsanspruch auf eine Ausnahmegenehmigung, wobei dann eben eine Rolle spielen wird, dass zusätzlicher Wohnraum geschaffen, keine Veränderung der Fassade vorgenommen wird.
Sofern dann die Vorschriften der Statik, des Brandschutzes und der Stellplatzbestimmungen eingehalten werden, besteht ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung .
Diese Stellung eines Ausnahmeantrages wäre nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung der einzige Weg, den gewünschten Ausbau zu legalisieren.
Eine Errichtung einer Ferienwohnung ändert daran nicht; das gilt auch für eine mögliche Äbderung des Hobbyraumes - Beides wäre eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung, wobei wieder die obigen Überlegungen eine Rolle spielen.
Besser sieht es aus, wenn durch eine Verbindung zum schon bestehenden Wohnraum eine Vergrößerung dieser einen Wohnung vorgenommen wird, also keine neue Wohnung, sonder nur ein einzelner Aufenthaltsraum geschaffen wird.
Denn dann greift Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 lit. c BayBO, wonach dann die Verfahrensfreiheit für solche Dachgeschossausbauten besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre Ausführung und Erklärungen!
Beschränken sich die brandschutzrechtlichen Auflagen auf die neu geschaffene Einheit, bzw. deren Nutzung geändert wurde? Oder wird das gesamte Haus betrachtet.
Vielen Dank vorab und freundliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
es werden dann für das gesamte Gebäude die Auflagen zu betrachten sein, insbesondere Flucht-und Rettungswege.
Sie können also keinesfalls zwei getrennte Betrachtungsweisen vornehmen, sondern das ganze Gebäude muss als eine Einheit aucvh einheitlich nach den aktuellen Brandschutzvorschriften bewertet werden. Insoweit könnte es für den Altbestand fatal werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg