Ausbau Dachgeschoss in Bayern (Genehmigung, qualifizierter B-Plan)

| 9. September 2023 16:16 |
Preis: 120,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Situation bei einem Mehrfamilienhaus in Privatbesitz im Landkreis Landsberg am Lech:

Bj. 1941, 4 Wohneinheiten mit insg. 212 qm, verteilt auf E+1
Grundstücksfläche 605 qm.
Dachboden nicht ausgebaut, ca. 85 qm nach Abzug von Schrägen
Hobbykeller im Souterrain, ca. 36 qm - zählt aktuell zur Nutzfläche

Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung – BauNVO.
Höchstzulässige Grundfläche 220 qm.

Es gibt einen qualifizierten B-Plan (Stand 2019)
Dieser besagt dass höchstens 3 Wohnungen je Wohngebäude (Einzelhaus) zulässig sind.
Die bestehende 4. Wohneinheit fällt demnach unter Bestandsschutz.

Der Ausbau des Dachgeschosses zur Nutzung als abgeschlossene Wohneinheit, dürfte sich anhand des B-Plans erübrigen.

-> sehen Sie dennoch einen Ansatz?

- da die Gebäudekubatur nicht geändert, nicht mehr Boden versiegelt, die Grundfläche des Gebäudes nicht erreicht ist? Des Weiteren sind 9 Stellplätze für insg. 5 langjährige Mieter vorhanden, 3 Wohnungen werden seit vielen Jahren von je 1 Person genutzt, 1 Wohnung von 2 Personen. Die Änderung mit der BayBO 2021 eine Vereinfachung für den Ausbau von Dachgeschossen vorsieht - nicht mehr genehmigungspflichtig ist.

Und wenn nicht, besteht die einzige Möglichkeit zur Wohnraumnutzung durch Verbindung mit einer bestehenden Wohneinheit?

Darf stattdessen eine Ferienwohnung errichtet werden und ist das mögliche Vorgehen auch auf den Hobbyraum im Souterrain anzuwenden, wenn die Vorgaben zur Nutzung als Wohnraum - durch Grabung/Lichtkeller/Fensterhöhe - geschaffen werden?

Besten Dank vorab und freundliche Grüße

Einsatz editiert am 9. September 2023 23:16

10. September 2023 | 00:07

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,


es ist zwar richtig, dass nach der BayBO die Genehmigung nicht mehr erforderlich, allerdingsnicht dann, wenn es eine komplett abgeschlossene Wohnung werden soll.

Denn die Verfahrensfreiheit von Dachgeschossausbauten nach der BayBO umfasst nur die Errichtung einzelner Aufenthaltsräume, jedoch nicht von Wohnungen (so auch VG München, Urt.v. 24.09.2020, Az.: M 11 K 18.3471).


Es verbleibt also bei den Bestimmungen nach dem B-Plan, wobei aber die Höchstzahl bereits besteht bzw. der Bestandsschutz die Überschreitung noch zulässt, mehr aber auch nicht.


Aber es besteht auch immer der Rechtsanspruch auf eine Ausnahmegenehmigung, wobei dann eben eine Rolle spielen wird, dass zusätzlicher Wohnraum geschaffen, keine Veränderung der Fassade vorgenommen wird.

Sofern dann die Vorschriften der Statik, des Brandschutzes und der Stellplatzbestimmungen eingehalten werden, besteht ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung .


Diese Stellung eines Ausnahmeantrages wäre nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung der einzige Weg, den gewünschten Ausbau zu legalisieren.


Eine Errichtung einer Ferienwohnung ändert daran nicht; das gilt auch für eine mögliche Äbderung des Hobbyraumes - Beides wäre eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung, wobei wieder die obigen Überlegungen eine Rolle spielen.



Besser sieht es aus, wenn durch eine Verbindung zum schon bestehenden Wohnraum eine Vergrößerung dieser einen Wohnung vorgenommen wird, also keine neue Wohnung, sonder nur ein einzelner Aufenthaltsraum geschaffen wird.

Denn dann greift Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 lit. c BayBO, wonach dann die Verfahrensfreiheit für solche Dachgeschossausbauten besteht.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 10. September 2023 | 15:04


Sehr geehrter Herr Bohle,

vielen Dank für Ihre Ausführung und Erklärungen!

Beschränken sich die brandschutzrechtlichen Auflagen auf die neu geschaffene Einheit, bzw. deren Nutzung geändert wurde? Oder wird das gesamte Haus betrachtet.

Vielen Dank vorab und freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. September 2023 | 20:23

Sehr geehrter Ratsuchender,


es werden dann für das gesamte Gebäude die Auflagen zu betrachten sein, insbesondere Flucht-und Rettungswege.

Sie können also keinesfalls zwei getrennte Betrachtungsweisen vornehmen, sondern das ganze Gebäude muss als eine Einheit aucvh einheitlich nach den aktuellen Brandschutzvorschriften bewertet werden. Insoweit könnte es für den Altbestand fatal werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 10. September 2023 | 23:17

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