Lieferverzug nach Kauf einer Photovoltaik-Anlage / Unternehmen nicht erreichbar

1. September 2023 11:02 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


13:03

Lieber bearbeitender RA,

im März dieses Jahres haben wir uns mittels Angebot und Auftragsbestätigung mit einem lokal ansässigen Unternehmen auf den Kauf einer Photovoltaikanlage geeinigt. Wir haben Teilzahlungen nach Baufortschritt vereinbart, 20% Anzahlung und Rest bei Lieferung, Montage und Inbetriebnahme. Eine Anzahlung in Höhe von 4.000 Euro leistete ich nach Vertragsabschluss.
Die Lieferung von Material wurde für August/September avisiert (Lieferprobleme bei einigen Teilen, hat mich aktuell nicht gewundert, da momentan eher üblich).
Ende Juni nach mehrfacher Nachfrage per Mail unsererseits wurde mitgeteilt, dass das Material geliefert ist
und in 4-6 Wochen montiert werden könnte nach Vereinbarung.
kann. Danach keine Reaktion bis Mitte August auf weitere Anfragen (per Mail und Telefon).
Dann standen Monteure vor der Tür ohne konkreten vereinbarten Termin.
Der Montageversuch mißlang und wurde abgebrochen, da wohl das Material falsch bestellt wurde.
Von dem Montageversuch liegt noch Material bei uns zuhause.

Seitdem wieder keine Reaktion nach mehrfacher Anfrage. Gestern setzten wir nochmal eine letzte Frist bis 08.09.
mit Rücktrittandrohung und Anzahlungsrückforderung, per Mail und Einschreiben. Bisher keine Reaktion.
Über Umwege habe ich erfahren, dass der Sitz des Unternehmens jetzt woanders ist (von der Webseite).
Telefonisch und per E-Mail dort auch keine Antwort.

Was kann ich jetzt tun? Habe auch ehrlich gesagt keine Lust mehr, mit dem Unternehmen zu arbeiten, vielmehr will ich meine Anzahlung zurück und anderswo hingehen.
Habe natürlich schon die Vermutung, dass unser Geld bereits weg ist und hier ein Betrüger am Werke ist.
Soll ich Strafanzeige stellen, wenn keine Reaktion erfolgt?

Danke für die Beantwortung!

Viele Grüße

1. September 2023 | 11:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender, ihre Frage möchte ich auf Grundlage ihrer Informationen folgendermaßen beantworten:

Rechtsgrundlage für die Lieferung und Montage der Solaranlage ist § 650 BGB. Es handelt sich um einen Werk- Liefervertrag. Auf diese Vertragsform ist das Kaufrecht § 433 ff. BGB anwendbar.

Lt. Sachverhalt bot ihnen die Firma nach Auskunft das alles geliefert worden sei eine Montage bzw. (Leistungszeit) binnen 4-6 Wochen, mithin Mitte August (von Ende Juni an) großzügig gerechnet an. Dies haben Sie scheinbar akzeptiert und wollten per Nachfrage - Mail und Telefon einen genauen Termin festlegen.

Nun konkret zum Fall:

Zunächst ist es so, dass der Vertragspartner als Schuldner von Lieferung und Montage hier eine Leistungszeit (binnen 4-6 Wochen - also maximal 6) festgelegt hat. Ist nun eine Leistungszeit bestimmbar und verstreicht diese, bedarf es keiner Mahnung und der Schuldner ist in Verzug.. das ließe sich hier schon so auslegen - mangels anderer Absprachen.. Im Gesetz finden Sie diesen passus in § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Es ist nun fraglich wann die Monteure da waren. Nach Mitte August? Dann ist der Schuldner in Verzug allein aufgrund seiner Aussage bzgl. der 4-6 Wochen.

Nun haben Sie aber eine neue Frist bestimmt, nachdem der Montageversuch gescheitert war. Dies modifiziert die vorherige Frist und setzt eine neue Frist zur Leistung. Diese ist bis 08.09 auch angemessen. Verstreicht auch diese Frist erfolglos, können Sie vom Vertrag zurücktreten und Rückzahlung verlangen.

Die unnütz bei ihnen verbliebenen Teile müssten je nach Größe zurückgeschickt werden - gegen Erstattung der Kosten oder vom Vertragspartner abgeholt werden. Neben dem Rücktritt verbleibt ihnen auch das Recht auf Schadenersatz. Beides können Sie kombinieren. Nach Fristablauf sollten Sie zu einem Anwalt gehen und ihre zivilrechtlichen Ansprüche entsprechend durchsetzen lassen. Bzgl. Strafanzeige, käme diese wegen Betrug in Betracht. Allerdings habe ich hier eher den Verdacht die Probleme resultieren weniger aus einer kriminellen Täuschungsabsicht, als vielmehr aus Liefer- oder allgemein wirtschaftlichen Problemen. Natürlich können Sie trotzdem eine Anzeige erstatten und es wird dann vom Amtswegen geprüft ob der Tatbestand hier erfüllt ist - für mich klingt es aber erstmal nicht danach. Auch der Umstand, dass die Firma umgezogen ist, ist allein noch kein Grund. Wobei ich den Ärger in der Gesamtschau insbesondere wenn sich niemand meldet gut nachvollziehen kann.

Ich wünsche ihnen viel Glück und Erfolg.

Gruß
Mathias Schulze


Rückfrage vom Fragesteller 10. September 2023 | 12:08

Lieber Herr Schulze,
danke für die Beantwortung der Fragen.
Bei der Rückabwicklung des Vertrages darf der Verkäufer aber weder Kosten für das bestellte Material selbst oder die Abwicklung verlangt werden, außer das der Transport von meinem Hof vom Verkäufer bezahlt werden muss?
Heißt also Verkäufer holt das Material ab, zahlt meine Anzahlung zurück und dann ist für beiden Seite das Ganze erledigt und der Vertrag aufgelöst? Danke nochmal. Viele Grüße,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. September 2023 | 13:03

Ja genau so sollte das ablaufen.
Viele Grüße

Schulze

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