Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich ist es möglich, einen Mietvertrag mit einer auflösenden Bedingung zu versehen. In Ihrem speziellen Fall würde ich Ihnen empfehlen, die Klausel derart zu formulieren, dass die Wirksamkeit des Mietvertrages unter der auflösenden Bedingung steht, dass die Wohnung bis zum 01.03.2009 in einen ordnungsgemäßen Zustand gesetzt wird.
Problematisch ist in Ihrem Fall allerdings, dass Ihr Onkel die Wohnung bereits - wenn auch unentgeltlich - bewohnt hat. Es lag damit bereits ein Vertragsverhältnis vor. Sofern Ihr Onkel aber keinerlei Zahlungen geleistet haben sollte, liegt dann jedoch lediglich ein Leihvertrag vor. Die Leihe ist auch bei Wohnraum möglich (vgl. Palandt, 63. Auflage, Rn.17 vor § 535). Zwar muss Ihr Onkel den Mietvertrag unterzeichnen, damit er wirksam wird. Andererseits könnten Sie wiederum als Argument anführen, dass Sie die Wohnung sonst jederzeit zurück verlangen können.
Letztendlich empfehle ich Ihnen, ein klärendes Gespräch mit Ihrem Onkel zu suchen, gerade auch aufgrund des verwandtschaftlichen Hintergrundes. Vielleicht lässt sich eine zufriedenstellende Lösung für beide Beteiligten finden. Den Mietvertrag sollten Sie darüber hinaus dringend von einem Anwalt überprüfen lassen. Andernsfalls empfiehlt sich die Verwendung eines Standardvertrages, den Sie selbstverständlich entsprechend modifizieren können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Dies gilt darüber hinaus selbstverständlich auch für eine eventuelle Interessenvertretung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Guten Abend Herr Rechtsanwalt,
vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort und die Hinweise!
Mein Onkel hat sich seit 2001 nur zu 50 % an den üblichen Nebenkosten (Gundbesitzabgaben, Versicherung, Schornsteinfeger etc.) beteiligt, in selbiger Höhe, wie auch im Mietvertrag genannt. Ich hoffe, dies steht dem Mietvertrag wie oben genannt nicht entgegen?
Vielen Dank und herzliche Grüße aus Bonn!
Sehr geehrter Ratsuchender,
da Ihr Onkel sich an den Nebenkosten beteiligt hat, nimmt die Rechtsprechung in diesem Fall leider das Vorliegen eines Mietvertrags an. Dessen Abschluss muss nämlich nicht zwangsweise schriftlich geschehen. Eine Änderung des Mietvertrages kann somit nur einvernehmlich geschehen. Allerdings ist Ihr Onkel auch verpflichtet, die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
Ich empfehle Ihnen aufgrund dieser besonderen Konstellation unbedingt, sich an einen Kollegen vor Ort zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ra J.Mameghani