Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Das Hauptproblem ist schlicht die Beweisbarkeit der konkreten Bestellung. Sie müssen beweisen, dass die Lieferung nicht der Bestellung entspricht, was bei einer rein mündlichen Bestellung sehr schwierig ist.
Die von Ihnen genannten Punkte 1 bis 3 sind keine absoluten Mängel, da sie "nur" von der Bestellung abweichen. Das bedeutet, dass Sie da nur dann etwas erreichen können, wenn Sie die ursprüngliche Bestellung nachweisen können.
Punkt 4 ist aber auf jeden Fall ein Mangel, da die Lackierung unterschiedlich ist. Keiner würde der Gegenseite glauben, dass die Lackierung wirklich unterschiedlich bestellt wurde. Sie können die Qualität von einem unabhängigen Sachverständigen prüfen lassen. Wenn der dann feststellt, dass die Lackierung fehlerhaft ist, muß die Gegenseite nachbessern.
Wenn Sie die Küche noch nicht formell abgenommen haben, können Sie den Werkvertrag kündigen. Dann müßte Verkäufer die Küche abbauen und mitnehmen und Ihnen 95 Prozent des Kaufbetrages erstatten.
Wenn die Küche online oder per Telefon bestellt wurde, dann können Sie den Vertrag auch einfach widerrufen, wenn die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Angesichts des hohen Streitwertes sollten Sie einen örtlichen Anwalt einschalten, um teure Fehler/Mißverständnisse zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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