Zugesagte Dienste beim Bestellen einer Küche nicht eingehalten.

31. Juli 2023 19:57 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Damen und Herren,

ich wende mich an Sie in der Hoffnung, dass Sie mir bei einem rechtlichen Problem, das ich derzeit mit einer Küchenfirma habe, weiterhelfen können. Es geht um eine Küche, die ich kürzlich für 30000 Euro bestellt habe und die leider nicht meinen Erwartungen entspricht.

Während der Beratungsphase wurde mir von einem Verkaufsberater zugesichert, dass alle meine Wünsche in Bezug auf die Gestaltung und Ausstattung der Küche berücksichtigt werden. Allerdings erhielt ich keinen schriftlichen Kostenvoranschlag. Nun wurde die Küche geliefert und es gibt mehrere Punkte, die nicht wie ursprünglich versprochen sind:

1. Der Schrank mit den Rotationstellern ist komplett anders als der, den ich bestellt hatte. Der mündlich zugesagte Schrank ist gar nicht vorhanden.
2. Die Gewürzhalterung ist viel zu hoch angebracht. Meine Frau kann sie nicht erreichen.
3. Die Schranktüren öffnen in die falsche Richtung.
4. Der wichtigste Punkt betrifft die Qualität der Lackierung der Frontseiten der Schränke. Einige sind sehr glatt, während andere mit kleinen aufgeplusterten Punkten versehen sind.

Ich frage mich, ob es möglich wäre, die Qualität der Lackierung von einem unabhängigen Sachverständigen prüfen zu lassen.

Leider ist der ursprüngliche Berater, der die mündliche Zusage gemacht hat, nicht mehr bei der Firma tätig und daher nicht erreichbar. Weiterhin stellt sich heraus, dass der Lieferschein die aktuelle, nicht wie besprochen ausgestattete Küche, aufgelistet und nicht die ursprünglich zugesagte.

Idealerweise würde ich die Küche gerne zurückgeben, da sie nicht dem entspricht, was ich bestellt habe. Wenn dies jedoch nicht möglich ist, gibt es dann rechtliche Mittel, den Küchenzulieferer dazu zu bringen, die Differenzen so weit wie möglich zu beheben?

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mich über meine rechtlichen Möglichkeiten aufklären könnten und mir bei der Lösung dieses Problems helfen könnten.

Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen

31. Juli 2023 | 21:22

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Das Hauptproblem ist schlicht die Beweisbarkeit der konkreten Bestellung. Sie müssen beweisen, dass die Lieferung nicht der Bestellung entspricht, was bei einer rein mündlichen Bestellung sehr schwierig ist.

Die von Ihnen genannten Punkte 1 bis 3 sind keine absoluten Mängel, da sie "nur" von der Bestellung abweichen. Das bedeutet, dass Sie da nur dann etwas erreichen können, wenn Sie die ursprüngliche Bestellung nachweisen können.

Punkt 4 ist aber auf jeden Fall ein Mangel, da die Lackierung unterschiedlich ist. Keiner würde der Gegenseite glauben, dass die Lackierung wirklich unterschiedlich bestellt wurde. Sie können die Qualität von einem unabhängigen Sachverständigen prüfen lassen. Wenn der dann feststellt, dass die Lackierung fehlerhaft ist, muß die Gegenseite nachbessern.

Wenn Sie die Küche noch nicht formell abgenommen haben, können Sie den Werkvertrag kündigen. Dann müßte Verkäufer die Küche abbauen und mitnehmen und Ihnen 95 Prozent des Kaufbetrages erstatten.

Wenn die Küche online oder per Telefon bestellt wurde, dann können Sie den Vertrag auch einfach widerrufen, wenn die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Angesichts des hohen Streitwertes sollten Sie einen örtlichen Anwalt einschalten, um teure Fehler/Mißverständnisse zu vermeiden.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


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