Abstellen eines Wohnwagens auf Freizeitgrundstück in Baden-Württemberg

24. Juli 2023 20:36 |
Preis: 35,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Guten Tag,

ich habe seit 2 Jahren einen Pachtvertrag für ein Gartengrundstück am Stadtrand von Karlsruhe.
(Unweit des "Bulacher Sportclubs" in Beiertheim-Bulach)

Der Garten ist 9 x 100 m gross. Zudem ist darauf eine Gartenhütte von ca 24 qm, die mit zum Pachtobjekt gehört. Der Garten gehört zu keiner Gartengemeinschaft – gepachtet habe ich den Garten über eine Privatperson aus München.

Wir wollen uns einen Wohnwagen kaufen (Länge ca. 6m, zulässige Gesamtgewicht 1200 kg) und den dort auf dem Grundstück abstellen. Laut meines Vormieters ist das wohl erlaubt und sollte keine Probleme geben, wenn ...
1. der Wohnwagen dort nur geparkt, nicht aber benutzt wird
2. der Wohnwagen bewegt wird, also nur saisonal Zwischengeparkt wird
(er musste seine WW dann doch entfernen, da dieser irgendwann erkennbar nicht mehr fahrtüchtig war - auf gut deutsch schrott war und nicht glaubhaft "bewegt" werden konnte)
3. Muss der WW angemeldet sein oder reicht ein Saison-Kennzeichen?

Mit den Nachbarn sollte es keine Probleme geben und auch der Vermieter lässt mir den Freiraum bei der Nutzung des Gartens.

Nun würde ich allerdings gerne die genaue Rechtslage dazu kennen. Meines Wissens unterliegt dei Gartennutzung des Bundeskleingartengesetz. Die Ergebnisse meiner Internetrecherche waren sehr ungenau - ich habe kein Verbot, aber auch keine Erlaubnis ausfindig machen können.

Haben Sie hierzu exaktere Informationen?
Auch wie ich den WW im Winter schützen kann?
(atmungsaktive Plane, Wellblechauflage , Carport)

Viele Grüße, Thomas


Ein ähnliche Frage wurde bereits für das Bundesland Bayern gefragt+geantwortet:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Abstellen-eines-Wohnwagens-auf-Freizeitgrundstueck--f261506.html

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wichtig ist vor allem, ob es einen festen Grund gibt, auf dem das Mobil angestellt werden kann. Ist das nicht vorhanden, darf dieses wegen Ölresten/Benzinresten nicht auf dem Rasen abgestellt werden

Ansonsten darf man grundsätzlich sein Mobil auf dem eigenen Grundstück anstellen.

Beschreiben Sie bitte noch die Gartenanlage - zählt das schon zu Kleingärten?

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 24. Juli 2023 | 22:34

Guten Tag,

schön, dass Sie meine Frage so schnell beantwortet haben. Allerdings ist die Antwort recht ungenau - meine Frage war eigentlich meine allen Infos versehen.

Können Sie mir zumindest diese Frage beantworten:
Darf ich auf einem Kleingarten-Grundstück in Baden-Württemberg einen Wohnwagen abstellen?

Viele Grüße, Thomas


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Juli 2023 | 09:23

Wie oben schon geschrieben, dürfen Sie (unter Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften - s.o. meine Frage nach Abstellfläche wurde nicht beantwortet) das Gefährt in Ihren Garten/auf Ihrem Grundstück abstellen - sollten Sie darin wohnen wollen, könnte dies jedoch ggf. genehmigungspflichtig sein. Plane ist erlaubt, wenn Sie einen Unterstand bauen, kann auch dies genehmigungspflichtig in Abhängigkeit zum Baugebiet sein.

Ob Ihr Garten unter das Kleingartengesetz fällt, ergibt sich aus Paragraph 1:

1 Begriffsbestimmungen

(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
1.
dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
2.
in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage).
(2) Kein Kleingarten ist
1.
ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes genutzt wird (Eigentümergarten);
2.
ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten);
3.
ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergarten);
4.
ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen;
5.
ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).
(3) Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist.

Leider haben Sie mir keine weiteren Informationen mehr gegeben, trotz Nachfrage. Ich würde daher Ihren Garten (nach Ihrer pauschalen Aussage, es ist kein Kleingarten) unter Nr. 2 einordnen. Dann wäre der Ww erlaubt, das Gesetz fände keine Anwendung.

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