Frage zur AfA bei Vermietung

21. Juli 2023 22:48 |
Preis: 30,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


10:46

Ich habe folgende Information gefunden und wüsste gerne, ob unsere Immobilie unter die Gesetzesänderung zum 01.01.2023 fällt:

"Das Steuerrecht sieht vor, dass privat vermietete Immobilien, die nach 1924 errichtet wurden, über 50 Jahre mit zwei Prozent abgeschrieben werden.

Wichtig: Ab 2023 erhöht sich die lineare Abschreibung für Immobilien auf 3 Prozent, was einer Nutzungsdauer von etwa 33 Jahren entspricht. Dies sieht das Jahressteuergesetz 2022 vor und gilt für Gebäude, die ab dem 1.1.2023 fertiggestellt werden."

Wir wohnen seit dem 10.2022 in unserer Wohnung, die wir bald vermieten möchten. Allerdings wurden die Restmängel des Sondereigentums erst in 2023 beseitigt und das Gemeinschaftseigentum noch nicht abgenommen. Daher meine Frage: Was bedeutet "Gebäude, die ab dem 1.1.2023 fertiggestellt werden". Was gilt als fertiggestellt? Die vollständige Abnahme des Sonder- und Gemeinschaftseigentums oder etwas anderes?

Danke und mit freundlichen Grüßen

21. Juli 2023 | 23:13

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gemäß § 72 Bewertungsgesetz reicht es aus, wenn die Nutzung der Wohnung zumutbar ist.

Zitat:
§ 72 - Begriff
(1) 1Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. 2Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. 3Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.
(2) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude, deren Zweckbestimmung und Wert gegenüber der Zweckbestimmung und dem Wert des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind, so gilt das Grundstück als unbebaut.
(3) Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf die Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.


Da Sie diese bereits seit Oktober 2022 bewohnen und es nur um einige Mängel geht, ist dies offenbar der Fall. Damit können Sie die neue Regelung leider nicht in Anspruch nehmen.


Ich hoffe damit Ihre Frage trotz der wohl nicht ganz erhofften Antwort zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und ein schönes Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


Rückfrage vom Fragesteller 21. Juli 2023 | 23:33

Sehr geehrter Herr Fricke,

wir haben bei der Übergabe der Wohnung eine "Vorläufige Nutzungsbedingung" unterschrieben, die besagt hat "Gleichzeitig mit der Abnahme des Sondereigentums erfolgt die Übergabe des Kaufgegenstandes, allerdings mit zunächst eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit. Dem Käufer ist bekannt, dass die endgültige Wohnnutzung erst mit der Beendigung der behördlichen Prüfung und der öffentlich- rechtlichen Abnahme einschließlich Erteilung der Wohnnutzungserlaubnis vollständig aufgenommen werden darf. Die Nutzung des Sondereigentums ist bis dahin beschränkt auf den Einbau von Küchen und das Aufstellen von Möbeln, nicht aber das Wohnen selbst."
Da der Bauherr gerne die Zahlungen haben wollte und die meisten Anwohner ihre Wohnungen zuvor gekündigt hatten, wurde das Haus bewohnt. Die Erlaubnis aber erst im darauffolgenen Jahr erteilt. Unsere Anschrift haben wir allerdings bereits 2022 geändert.
Ändert dieser Sachverhalt etwas?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Juli 2023 | 10:46

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

es kommt hier weniger auf die zivil- oder baurechtliche Lage an, sondern auf die tatsächlichen Gegebenheiten. Das Kriterium der Zumutbarkeit dürfte daher erfüllt sein. Sie können natürlich trotzdem versuchen die AfA mit 3% geltend machen und hier bei Nachfrage auf eine behördliche Nutzungsgestattung abstellen. Allerdings wird das Finanzamt auf Ihren Einzug verweisen, insbesondere wenn es eine Ummeldung gab und vermutlich werden Sie leider nicht die einzigen aus dem Gebäude sein, die AfA geltend machen, weshalb das auch nicht einfach so "durchrutschen" wird.
Bei üblicher Auslegung des § 72 wird es jedenfalls dazu kommen, dass noch die alte AfA-Regelung gilt.

Mit freundlichen Gürßen,
RA Fabian Fricke

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