PKV Anwartschaftsversicherung - Wie steuerlich geltend machen?

20. Juli 2023 20:41 |
Preis: 40,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


22:48

Sehr geehrte/r Steuerberater/in ,

ich bin Ihnen für die Beantwortung der folgenden Frage sehr dankbar:

Hintergrund:
Ich bin IT Freelancer und schon länger Selbstzahler bzw. freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV). Ich habe aber noch eine alte „große Anwartschaftsversicherung" (ohne Gesundheitsprüfung) bei einer Privaten Krankenversicherung (PKV).
Laut meiner PKV wurden für 2022 für die Antwartschaft „berücksichtungsfähige Beiträge" in Höhe von ca. 1100 EUR für die PKV und ca. 110 EUR für die Private Pflgeversicherung gezahlt. Laut Beiblatt handelt sich sich bei diesen „berücksichtigungsfähigken" Beiträgen um Beiträge, die dem Basis-Schutz der GKV entsprechen. In meiner letzten Steuererklärung von 202022 hatte ich beide vorgenannte Beiträge angegeben, diese wurden aber vom Finanzamt kommentarlos nun im erhaltenen Steuerbescheid nicht berücksichtigt.

Fragen:
1.) Kann ich die o.g. Beträge voll als Anwartschaft (parallel zur eigentlichen gesetzlichen Hauptversicherung) ansetzen?
2.) Bis zu welchem Betrag? Bis zum o.g. berücksichtigungsfähigen Betrag (oder nur Teile, z.B. 100EUR)?
3.) Wo/Wie geben ich diese in der Steuererklärung an, z.B. als „Sonderausgaben" oder einfach in den Feldern zu den privaten Krankenversicherung?
4.) Wie widerspreche ich der mir zugegangen Steuerbescheid, weil die Beträge nicht berücksichtigt wurden?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!


Fundstellen:
Bei denen ich aber nicht sicher bin, ob diese aktuell und relevant und wie ich damit umgehe, siehe meine Fragen oben:
In https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2021/C-Anhaenge/Anhang-01a/II-1/inhalt.html (EStH 2021 C. Anhänge Anhang 1a Altersvorsorge/Alterseinkünfte) steht:
"...Werden Beiträge zu einer Anwartschaftsversicherung in der PKV neben den Beiträgen zu einer bestehenden Versicherung in der GKV geleistet, sind sowohl die Beiträge zur GKV als auch die Beiträge zur Anwartschaftsversicherung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a EStG abziehbar, soweit diese nach Rz. 114 einer Basisabsicherung dienen...."

20. Juli 2023 | 21:35

Antwort

von


(370)
Am Karlsplatz 3
80335 München
Tel: 08954194866
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Katharina-Larverseder-__l108623.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für Ihre Fragen, welche ich Ihnen gerne wie folgt beantworte:

1.
Im Allgemeinen gelten die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben und sind grundsätzlich steuerlich absetzbar. Die Beiträge für eine Anwartschaftsversicherung können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie einen Basisschutz gewährleisten.

Ein wichtiger Punkt ist jedoch, dass es eine Höchstgrenze für den steuerlichen Abzug gibt. Im Jahr 2022 betrug diese Grenze für Alleinstehende 1.900 Euro und für gemeinsam Veranlagte 3.800 Euro. Für Selbstständige und Freiberufler gilt eine Höchstgrenze von 2.800 Euro jährlich. Beiträge, die diese Höchstgrenze überschreiten, können nicht abgezogen werden.

Wenn also Ihre Beiträge zur GKV zusammen mit den Beiträgen zur Anwartschaftsversicherung diese Grenze überschritten haben, könnte dies der Grund sein, warum das Finanzamt diese nicht berücksichtigt hat.

2.
Die Beiträge zur Anwartschaftsversicherung können grundsätzlich bis zur Höhe der tatsächlich gezahlten Beiträge steuerlich geltend gemacht werden, sofern sie einen Basisschutz gewährleisten.

Jedoch gibt es eine jährliche Höchstgrenze für die Absetzbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Höchstgrenze beträgt für Alleinstehende 1.900 Euro und für zusammen veranlagte Ehepaare 3.800 Euro. Für Selbstständige und Freiberufler beträgt der Betrag 2.800 Euro. Diese Grenze gilt für die Summe aller Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, einschließlich der Beiträge zur Anwartschaftsversicherung.

Sollten Ihre gesamten Beiträge (also Beiträge zur GKV und zur Anwartschaftsversicherung) diese Höchstgrenze überschreiten, können nur die Beiträge bis zur Höchstgrenze steuerlich abgezogen werden.

3.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, einschließlich der Beiträge für eine Anwartschaftsversicherung, können in der Steuererklärung in der Regel als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

In der Einkommensteuererklärung werden diese Beträge im Formular "Anlage Vorsorgeaufwand" eingetragen. Dort gibt es spezielle Zeilen, in denen Sie Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eintragen können.

4.
Wenn Sie mit dem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, können Sie Einspruch einlegen.

Legen Sie schriftlich Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. Sie müssen Ihren Einspruch schriftlich einreichen, entweder per Brief, per Fax oder elektronisch über das ELSTER-Portal. In Ihrem Einspruch sollten Sie klar angeben, gegen welchen Teil des Steuerbescheids Sie Einspruch einlegen und warum.

Sie müssen Ihren Einspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Steuerbescheids einlegen. Beachten Sie diese Frist, da Ihr Einspruch sonst nicht berücksichtigt werden kann.

In Ihrem Einspruch sollten Sie Ihre Gründe darlegen, warum Sie der Meinung sind, dass die Beiträge zur Anwartschaftsversicherung steuerlich abzugsfähig sein sollten. Sie können auch Belege oder andere Nachweise anführen, die Ihre Position stützen.

Nach Einreichung Ihres Einspruchs wird das Finanzamt Ihren Fall erneut prüfen und Ihnen eine Entscheidung mitteilen.

Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 24. Juli 2023 | 00:47

Sehr geehrte Frau Larverseder,

vielen Dank für Ihre Antwort!

Allerdings ist die Antwort viel zu allgemein gehalten und geht nicht auf meine konkrete Frage ein und ist auch mit der Bezugnahme auf die 2800 EUR (in meinem, und wahrscheinlich für die meisten anderen selbständigen Steuerzahler) nicht korrekt, da hier der Mindestansatz zum Tragen kommt...

Für alle Auszüge bzw. Randziffern nachfolgend, siehe als Quelle: https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2021/C-Anhaenge/Anhang-01a/II-1/inhalt.html

A.) Randziffer 129 (3.2 Mindestansatz)
"...Übersteigen die vom Steuerpflichtigen geleisteten Beiträge für die Basisabsicherung (Basiskrankenversicherung – Rz. 83 ff. – und gesetzliche Pflegeversicherung – Rz. 117 ff. –) den Höchstbetrag von 2.800 €/1.900 €, sind diese Beiträge als Sonderausgaben anzusetzen. Eine betragsmäßige Deckelung auf den Höchstbetrag erfolgt in diesen Fällen nicht..."
=>Trifft bei mir zu, wie wohl bei sehr vielen anderen versicherten Selbständigen auch, und wurde so vom Finanzamt auf meine Kranken/Pflegeversicherungszahlungen angewandt...

B.) Randziffer 83 (2.1 Beiträge zur Basiskrankenversicherung - a.) Allgemeines)
"...Werden Beiträge zu einer Anwartschaftsversicherung in der PKV neben den Beiträgen zu einer bestehenden Versicherung in der GKV geleistet, sind sowohl die Beiträge zur GKV als auch die Beiträge zur Anwartschaftsversicherung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a EStG abziehbar, soweit diese nach Rz. 114 einer Basisabsicherung dienen..."

C.) Randziffer 114
"... Mit Beiträgen zugunsten einer sog. Anwartschaftsversicherung erwirbt der VN den Anspruch, zu einem späteren Zeitpunkt eine PKV zu einem ermäßigten Beitrag zu erhalten. Der VN wird dabei hinsichtlich seines der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Gesundheitszustands und ggf. auch hinsichtlich der Alterungsrückstellung so gestellt, als sei der Krankenversicherungsvertrag bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen worden. Bis zu einem Betrag von 100 € jährlich sind Beiträge für eine Anwartschaftsversicherung aus Billigkeitsgründen insgesamt wie Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung zu behandeln. Darüber hinaus sind sie nur insoweit wie Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung zu behandeln, als sie auf die Minderung von Beitragsbestandteilen gerichtet sind, die der Basiskrankenversicherung zuzurechnen sind...."

Die konkrete Frage ist nun:
Bei mir wurde seitens des Finanzamtes der "Mindestansatz" (Randziffer 129) angewandt. Allerdings wurde die parallel angegebenen 1.210 EUR für die PKV/PV Anwartschaft gestrichen, sinngemäß mit der Begründung, dass "im selben Zeitraum sowohl für GKV als auch PKV Beiträge angesetzt wurden... "

Kann ich nun mit Begründung aus Randziffer 114 der Steuererklärung Begründung des Finanzamtes (siehe Aussage vorstehend) widersprechen und noch "fordern", dass die 1.210 steuerlich vollständig mindernd berücksichtigt werden, da es sich bei diesem um eine Antwartschaftsversicherung handelt (und keine zweite parallele PKV) und die Beiträge der Antwartschaf laut PKV-Versicherung vollständig sich auf die Basis-Absicherung beziehen...

Im Prinzip kann ich mir das aus den Texten oben ja selbst beantworten und würde das sofort bejahen... Ich bin mir nur in dem folgenden Satz aus Rz. 114 nicht sicher in der Bedeutung "...Darüber hinaus sind sie nur insoweit wie Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung zu behandeln, als sie auf die Minderung von Beitragsbestandteilen gerichtet sind, die der Basiskrankenversicherung zuzurechnen sind...."

=> Soll hier die Aussage sein,
a) dass meine aktuellen GKV Beiträge durch die PKV Anwartschaftsbeiträge gemindert werden? Das ist natürlich nicht der Fall. Würde aber jede Anwartschaft ad absurdum führen..

b) dass die Beiträge der Anwartschaft nur soweit in Abzug gebracht werden können, wie diese Antwartschaftsbeiträge auf den Basis-Schutz entfallen... Minderung wäre hier so zu verstehen, dass ich zu einem späteren Zeitpunkt mit einem günstigeren Satz wieder in die PKV einsteigen kann... => In dem Fall kann ich einfach mit der Begründung der Randziffer 114 die Berücksichtigung meiner Beiträge fordern.

Vielen Dank im Voraus für eine nochmalige Beantwortung meiner Frage.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. August 2023 | 22:48

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Die Passage, die Sie zitieren, bezieht sich darauf, wie Beiträge für eine Anwartschaftsversicherung in Bezug auf eine private Krankenversicherung (PKV) steuerlich behandelt werden.

"Bis zu einem Betrag von 100 € jährlich sind Beiträge für eine Anwartschaftsversicherung aus Billigkeitsgründen insgesamt wie Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung zu behandeln.": Dies bedeutet, dass Beiträge zu einer Anwartschaftsversicherung bis zu einem Betrag von 100 € pro Jahr steuerlich genauso behandelt werden wie Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung. Das heißt, sie können als Sonderausgaben abgezogen werden.

"Darüber hinaus sind sie nur insoweit wie Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung zu behandeln, als sie auf die Minderung von Beitragsbestandteilen gerichtet sind, die der Basiskrankenversicherung zuzurechnen sind.": Hier wird klargestellt, dass wenn die Beiträge für die Anwartschaftsversicherung den Betrag von 100 € pro Jahr überschreiten, nur der Teil der Beiträge abzugsfähig ist, der auf die Minderung von Beitragsbestandteilen ausgerichtet ist, die zur Basiskrankenversicherung gehören.

Das bedeutet im Wesentlichen, dass nur der Teil der Anwartschaftsversicherungsbeiträge steuerlich berücksichtigt wird, der sich auf die Minderung von Beitragsbestandteilen bezieht, die für eine Basiskrankenversicherung gelten würden. Wenn die Anwartschaftsversicherung jedoch insgesamt weniger als 100 € pro Jahr beträgt, können die Beiträge in voller Höhe abgezogen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B.
Rechtsanwältin

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