Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage
beantworte ich wie folgt:
I.
1.
Unterstellt es liegt ein Mangel nach § 434 BGB vor...
steht dem Käufer (hier wohl Verbraucher iSv § 13 BGB) gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Nacherfüllung zu.
Dabei kann grundsätzlich der Käufer wählen, ob er die Beseitigung des Mangels (=Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (=Nachlieferung) verlangen möchte.
Hier möchte er die Nachlieferung.
Soweit zum Zwecke der Nacherfüllung bestimmte Aufwendungen erforderlich sind, sind dies nach § 439 Abs. 2 BGB
vom Verkäufer
zu tragen. Dies umfasst insbesondere:
Transportkosten
Wegekosten
Arbeitskosten
Materialkosten
"(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen."
Nach § 439 Abs. 3 BGB gilt dies auch für die
KOSTEN DES AUSBAUS EINER EINGEBAUTEN MANGELHAFTEN KAUFSACHE
und des EINBAUS der reparierten oder neugelieferten Sache:
"(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen."
2.
Sie fragen:
Ist es dem Kunden zuzumuten auf eigene Kosten die Wärmepumpe abzubauen und zu verpacken?
Wohl nein, denn:
Nach EuGH-Urteil vom 23.05.2019 (Az.: C-52/18 EuGH) muss bei einem Nacherfüllungsverlangen immer im Wege einer Einzelfallbetrachtung beurteilt werden, ob die Organisation bzw. Durchführung eine Rücksendung eines Rücktransports der mangelhaften Ware für den Käufer eine erhebliche Unannehmlichkeit darstellt.
Grundlage des Rechtsstreits war, das ein Verbraucher ein 5×6 Meter großes Zelt bei einem Unternehmer gekauft hatte. Der Verkäufer forderte, das Zelt zum Zweck der Nacherfüllung an seinen Geschäftssitz zu verschicken, was der Käufer aber nicht tat.
Nach der Regelung des 269 BGB, aus dem sich ergibt, dass der Nacherfüllungsort am Geschäftssitz des Verkäufers liege, hätte der Verbraucher das Zelt also zurücksenden müssen.
Der EuGH leitete aus Art. 3 Abs. 3 RL 1999/44/EG aber ab, dass ein Ort nur dann tauglicher Nacherfüllungsort, wenn dort die Nacherfüllung unentgeltlich, innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer erfolgen kann.
Weiterhin hänge dies vom Grad etwaiger Unannehmlichkeiten ab, die mit einer Bereitstellung des mangelhaften Verbrauchsguts verbunden sind.
Unannehmlichkeiten seien aber erst dann erheblich, wenn sie geeignet sind, einen durchschnittlichen Verbraucher von der Geltendmachung seiner Ansprüche abzuhalten.
Falls der Abbau also in Ihrem Fall ERHEBLICHE UNANNEHMLICHKEIT bereitet, müssen SIE als Verkäufer zum Käufer, und selbst die Rückführung organisieren bzw. selbst übernehmen.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen ERHEBLICHEN UNANNEHMLICHKEIT sollen / können insbesondere sein (nach dem EugH):
-> hohes Gewicht u./od sperrige Maße der Ware
-> besondere Schutzbedürftigkeit der Ware (also Ware, die sehr leicht beschädigt werden kann)
-> ABBAU, DEMONTAGE, RÜCKBAU DER WARE VOR DEM RÜCKVERSAND ERFORDERLICH.
Letzteres trifft auf Ihren Fall wohl zu so dass:
II.
1.
Ihre Fragen 1 u 2 dürften sich - als Schlussfolgerung aus obigem unter I. - also wie folgt beantworten lassen:
1. Frage
Ist es dem Kunden zuzumuten auf eigene Kosten die Wärmepumpe abzubauen und zu verpacken?
A(ntwort): (wohl) nein, da neben dem Ausbau (der Kunde weiß evtl. gar nicht wie das geht) „75,-kg auf eine Palette verbracht werden und verzurrt werden" muss, also die Wärmepumpe schwer ist und auf eine Art zu verzurren, die einem Laie wohl nicht zugemutet werden kann od. (mt dem EuGH) eine ERHEBLICHEN UNANNEHMLICHKEIT darstellt
2. darf der Kunde sich weigern die Pumpe abzubauen?
A:JA,s. 1.
wenn ja, wer muß den Abbau organisieren und bezahlen?
A: SIE als Verkäufer (im Folgenden (" V ")
2.
ABER:
EIN VERKÄUFER KANN SICH SCHADENFREI BEIM HERSTELLER AUCH HINSICHTLICH DER NACHERFÜLLUNGSKOSTEN HALTEN!!!
Sie schreiben:
„Der Hersteller hat keinen werkseigenen Kundendienst und will daher abholen.."
Dann lassen Sie ihn dies doch machen, das erspart Ihnen als V die Mühen.
Wenn der Hersteller die Abholung verweigert unter Verweis darauf, dass er nur abholt, wenn vorher alles ausgebaut u. verzurrt ist:-->
Worauf Sie als V sich stützen könnten, wäre:
Der Händler schuldet dann NICHT den Ausbau der Sache, wenn der Käufer den Beweis der Mangelhaftigkeit der Sache zum Übergabezeitpunkt nicht erbringen kann und der Hersteller aber aus Kulanz die Lieferung einer neuen Sache gewährt. Sie schreiben dazu
„Anschlußfehler" u. meinen damit (wohl) seitens des Käufers
und
„sollte sich im Werk herausstellen, das es sich nicht um einen Anschluß/ Bedienerfehler handelt,"
gehen also selbst davon aus, dass es gut sein kann, dass KEIN Mangel vorliegt.
Fordern Sie den Käufer dann (also wenn der Hersteller doch Probleme macht) auf, den MANGEL zu BEWEISEN!
Wenn K dies nicht könnte und die Scahe NUR über die Kulanz vom Hersteller, muss sich der Verbraucher an den Hersteller halten. Gegenüber Ihnen als Verkäufer müsste der/ein Sachmangel tatsächlich nachgewiesen werden (also dass keine Anschluss-/Bedienfehler), um seine Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können.
Abschließend aber noch der Hinweis, dass Zugunsten von Verbrauchern die Mangelhaftigkeit allerdings im ersten Jahr nach der Übergabe gemäß § 477 BGB vermutet wird!!!, was es dem K leicht macht, zu behaupten, es liege ein MANGEL vor.
FAZIT:
Deshalb es hier wohl wirklich das Beste ist, wenn der Hersteller (sei es aus Kulanz) die Abholung vornimmt.
Sollte der K sich weiter weigern,
1) die Rohrleitung zu trennen
und
2) die Pumpe elektrisch vom Netz zu nehmen
SIE als V dies von einem Fachmann vor Ort vornehmen lassen, ebenso wie
3) die 75,-kg schwere Wärmepumpe auf eine Palette verbringen zu lassen und verzurren zu lassen.
und der Hersteller die Abholung verweigert unter Verweis darauf, dass er nur abholt, wenn vorher alles ausgebaut u. verzurrt ist-> werden Sie wohl nicht drumherum kommen, dies auf eigen Kosten zu organisieren!
Letztlich sind ohnehin seit der Neuregelung des Gewährleistungsrechts 2018 (also ab 01.01.2018 ) auch die Ein- und Ausbaukosten, die Sie als der Letztverkäufer im Wege der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB zu tragen haben, gemäß § 445 a Absatz 1 BGB vom Lieferanten zu ersetzten, sofern der Mangel der Kaufsache bereits bei Gefahrübergang an ihn vorgelegen hat.
Diese Kosten des Fachmanns vor Ort, die Sie als V quasi „vorzustrecken" haben, können Sie dann im Unternehmerregresses ersetz verlangen, s. dazu III.
III.
ZU Ihrer
3. Frage
„sollte sich im Werk herausstellen, das es sich nicht um einen Anschluß/ Bedienerfehler handelt, sondern das Gerät wirklich defekt ist, wer trägt die Kosten für den kundenseitigen Elektriker 3x An und Abfahrt plus Lohn?
Sofort der Hersteller oder erst wir als Händler?"
A:
Erst Sie als V bzw. Händler/Letztverkäufer, da SIE ja den Vertrag mit dem K geschlossen haben.
ABER:
§ 439 Absatz 3 BGB ist gleichzeitig eine Regelung im Bereich des Unternehmerregresses (nach §§ 445a, 445b, 478 BGB):
Sie können als V vom Hersteller/Lieferanten in der Lieferkette die gleichen Rechte wie der Verbraucher geltend machen (!!!von Neuwaren, nicht auch bei Gebrauchtwaren, wofür hier aber keine Anhaltspunkte vorliegen).
In diesem Zusammenhang sind Ihnen als V auch die Kosten der Nacherfüllung (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten etc.) ersetzen, also auch die Kosten, die SIE dem K ersetzen.
Dies geht aber nur, sofern der Mangel der Kaufsache bereits bei Gefahrübergang – also Lieferung an K - vorgelegen hat, vgl. § 445a Absatz 1 BGB; hier müssten Sie also die Kosten des „kundenseitigen Elektriker 3x An und Abfahrt plus Lohn" als Kosten der Nacherfüllung / Mangelfolgeschäden tragen (wobei unklar ist, ob es 3x wirklich notwendig war) und könnten auch dahingehend den Lieferanten/Hersteller in Regress nehmen.
Hinweis:
Ich hoffe Ihnen eine erste Einschätzung gegeben zu haben und weise auf folgendes hin:
Gerne stehe ich Ihnen für eine noch umfangreichere Beratung zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die in meinem Profil genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse (nach Ausnutzung der Nachfragemöglichkeit) oder per Direktanfrage über frag-einen-anwalt.de.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Winkelmann
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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