Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
zu 1.)
Nein für die Anstellung als geschäftsführender Gesellschafter ist kein Gewerbeschein notwendig, das Gewerbe übt die GmbH aus. Falls für das konkrete Gewerbe bestimmte Voraussetzungen notwendig sind (Handwerksordnung etc.) muss der Geschäftsführer diese Voraussetzung erfüllen, also bspw. Meistertitel. Es gibt einen GF-Anstellungsvertrag, ähnlich den normalen Angestellten.
zu 2.)
Der Vertrag regelt das übliche, Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub etc. Wenn sie sich mehr zahlen, bspw.. Tantieme als im Vertrag steh, gilt das als verdeckte Gewinnausschüttung. Sie müssen daher genau aufpassen. Es fallen Lohnsteuer, U2, U3 an, sonstige SV Beiträge fallen nicht an.
zu 3.)
Es ist eine Lohnbuchhaltung erforderlich, weil die Lohnsteuer gemeldet werden muss, ebenso die Umlagen (U2, U3).
zu 4.)
Wenn Sie der GmbH Rechnungen über Leistungen stellen, die die GmbH auch erbringt wird das das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung ansehen. Ob ein Gewerbeschein notwendig ist bestimmt sich nach der Tätigkeit, es kann auch eine freiberufliche Tätigkeit sein. Sie müssen sich dann steuerlich anmelden und Umsatzsteuer abführen, bevor Sie Rechnungen schreiben können.
zu 5.)
Bei der selbstständigen Tätigkeit greifen die normalen Regelungen zu Betriebsausgaben, alles was betrieblich veranlasst ist, ist eine Betriebsausgabe, Fahrtkosten, Telefon, Arbeitszimmer etc.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Danke für die Antwort. Tatsächlich habe ich Nachfragen:
zu 4.)
Wenn Sie der GmbH Rechnungen über Leistungen stellen, die die GmbH auch erbringt wird das das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung ansehen. Ob ein Gewerbeschein notwendig ist bestimmt sich nach der Tätigkeit, es kann auch eine freiberufliche Tätigkeit sein. Sie müssen sich dann steuerlich anmelden und Umsatzsteuer abführen, bevor Sie Rechnungen schreiben können.
NACHFRAGE: Es geht hier um eine einmalige Dienstleistung, die nicht in Konkurrenz zur GmbH steht. Es ist ein dringender operativer Mangel, da die GmbH keine Dienstleister dafür findet , aber dringend erledigt werden muss, da sonst Stillstand droht. Der Wert ist ca. 50-70.000 und wird aus dem Schnitt aller eingeholten extrrnen Angebote ermittelt. Es kann wie Der Vergleich zu Dritten hält hier definitiv stand und übertrifft sogar noch in der Qualität.
Muss also hier ein zwingend ein Gewerbeschein her und MwSt abgerechnet werden oder reicht hier trotz der Umsatz-Höhe der GF Status als zb. Freiberufler und dann in der Einkommensteuererklärung netto Einnahme abzgl. Ausgaben angeben?
Es wird danach keine weitere Dienstleistung fortgeführt. Die MwSt Regelung mit 50.000 Umsatz für das erste Jahr für neue Gewerbe greift ja doch erst im Folgejahr? Oder ist der Betrag jetzt schon dafür zu hoch?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die von Ihnen genannte Tätigkeit ist meines Erachtens keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. EStG, so dass Sie eine gewerbliche Tätigkeit ausüben und Sie sich beim örtlichen Gewerbeamt melden müssen.
Wenn Sie in 2023 auf einen Umsatz von über 22.000 € kommen, können Sie die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen. Sie können aber dann wenigstens die Vorsteuer ziehen, wenn Sie als Selbstständiger Rechnungen mit Umsatzsteuer bezahlen.
Wenn Sie weitere Fragen haben können Sie mich gerne per E-Mail (braun@rechtsanwalt-braun.berlin) oder Direktanfrage anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt