folgende Situation: Ein unbebautes Flurstück in einem Wohngebiet in Braunschweig, Niedersachsen, ist beim Katasteramt als Verkehrsfläche eingetragen. Es wird als Zufahrtsweg zu zwei Hausgrundstücken genutzt. Die Nutzung als gemeinsame Zufahrt ist notariell geregelt. Es gehört – ideell geteilt – zwei Parteien, hat also zwei Eigentümer.
Gilt für dieses Flurstück das Wohnungseigentumsgesetz, um Benutzung und Erhaltung des Flurstücks zu regeln?
Wenn ja, gilt das WEG uneingeschränkt, also ist theoretisch jeder Paragraph anwendbar?
Wenn nein, welches andere Gesetz definiert hier, wie die beiden Eigentümer zusammen die Benutzung und Erhaltung des Flurstücks zu regeln haben?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Ideell geteilte Grundstücke haben mit dem Wohnungseigentumsgesetz nichts zu tun, da die Aufteilung in mehrere Sondereigentumsrechte fehlt. Vielmehr handelt es sich um eine GbR, einschlägig sind die §§ 741 bis 758 BGB sowie die §§ 1008 bis 1011 BGB. Lassen Sie sich da auch nicht durch die Bezeichnung GbR und deren sonstige Verwendung im Wirtschaftsleben und sonstwo irritieren, GbR können in den verschiedensten Bereichen, Arten und Verwendungen auftreten. Nicht-Juristen kennen sie auch als BGB-Gesellschaft.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.