Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Für den Familiennachzug von Personen mit Asyl oder subsidiärem Schutz gelten in Deutschland spezifische Bestimmungen gemäß dem Aufenthaltsgesetz. Im Falle des subsidiären Schutzes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1.
Voraussetzung der Ehe vor der Flucht: Der Familiennachzug ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Ehe vor der Einreise nach Deutschland geschlossen wurde. Das bedeutet, dass die Ehe bereits bestanden haben muss, bevor der subsidiäre Schutz gewährt wurde.
2.
Identität und Pass: Der Antragsteller muss seine Identität nachweisen und über einen gültigen Reisepass oder Passersatz verfügen. In bestimmten Fällen kann eine Passersatzbescheinigung ausgestellt werden.
3.
Wohnraum und finanzielle Sicherung: Der Antragsteller muss über ausreichenden Wohnraum und eine gesicherte finanzielle Versorgung verfügen, um den Lebensunterhalt der Familie zu gewährleisten. Hierbei wird eine Bedarfsprüfung durchgeführt.
4.
Gesundheitsprüfung: Es kann eine ärztliche Untersuchung erforderlich sein, um sicherzustellen, dass keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
5.
Integrationskurs: Der Nachzug von Ehepartnern kann von der Teilnahme an einem Integrationskurs abhängig gemacht werden.
Wenn Sie erst nach der Gewährung des subsidiären Schutzes geheiratet haben, beeinflusst dies die Möglichkeit eines Familiennachzugs in Deutschland. Gemäß den geltenden deutschen Bestimmungen für den Familiennachzug von Personen mit subsidiärem Schutz ist eine Eheschließung vor der Einreise nach Deutschland erforderlich. Aus der Formulierung des § 36a Abs. 3 AufenthG "in der Regel" kann man jedoch erschließen, dass Ausnahmen von dieser Regel es ermöglichen könnten, dass ein Familiennachzug auch nach der Eheschließung erfolgen kann. Zum Beispiel kann in bestimmten Fällen, in denen besondere Härtegründe vorliegen oder humanitäre Gründe berücksichtigt werden, eine Ausnahmeregelung greifen.
Es gibt verschiedene Ausnahmeregelungen, die in bestimmten Fällen einen Familiennachzug ermöglichen könnten, auch wenn die Ehe nach der Gewährung des subsidiären Schutzes geschlossen wurde. Einige mögliche Ausnahmen können sein:
1.
Besondere Härtegründe: Wenn die Trennung von Ehepartnern aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine besondere Härte darstellen würde, kann eine Ausnahmeregelung greifen. Hierbei müssen individuelle Umstände wie schwere Krankheit, Gefährdung der persönlichen Sicherheit oder andere schwerwiegende Gründe nachgewiesen werden.
2.
Schutz von Ehe und Familie gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK): Artikel 8 der EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. In bestimmten Fällen kann argumentiert werden, dass eine Verweigerung des Familiennachzugs einen Verstoß gegen dieses Recht darstellen würde.
3.
Humanitäre Gründe: In Ausnahmefällen können humanitäre Gründe berücksichtigt werden, zum Beispiel wenn die besondere Situation der Ehepartner eine außergewöhnliche humanitäre Hilfe erfordert.
Es müssen also insgesamt außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Härte darstellen oder ein Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) darstellen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B.
Rechtsanwältin
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vonRechtsanwältin Katharina Larverseder
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ist es erforderlich, dass die Heirat vor der Einreise nach Deutschland oder vor der Gewährung des subsidiären Schutzes stattfindet? In meinem Fall fand die Heirat nach meiner Einreise nach Deutschland, aber vor der Beantragung des Asyls statt.
Außerdem, gilt für ein Studentenvisum (16B) ebenfalls die Bedingung, dass die Heirat vor der Einreise nach Deutschland erfolgen muss?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
In § 36a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wird erwähnt, dass die Ehe "vor der Flucht" geschlossen sein muss, um den Familiennachzug zu ermöglichen. Der Begriff "vor der Flucht" bezieht sich in diesem Kontext auf den Zeitpunkt vor der Flucht bzw. der Einreise nach Deutschland.
Dies bedeutet, dass die Eheschließung stattgefunden haben muss, bevor die Person nach Deutschland geflüchtet ist oder bevor sie subsidiären Schutz erhalten hat. Der genaue Zeitpunkt der Eheschließung wird bei der Prüfung des Familiennachzugs berücksichtigt, um sicherzustellen, dass die Ehe vor der Einreise nach Deutschland oder vor der Gewährung des subsidiären Schutzes stattgefunden hat.
Für ein Studentenvisum nach § 16b AufenthG (Visum zur Studienvorbereitung) gelten in der Regel ähnliche Bedingungen für den Familiennachzug wie für andere Aufenthaltstitel. Bei einem Studentenvisum ist es ebenfalls erforderlich, dass die Ehe vor der Einreise nach Deutschland geschlossen wird. Dies bedeutet, dass die Heirat vor dem tatsächlichen Beginn des Studiums und der Einreise nach Deutschland stattfinden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B.
Rechtsanwältin