Nebenberufliche Tätigkeit während Krankengeldbezug - ist das erlaubt?

4. Mai 2023 11:56 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt F Beckmann

Guten Tag,

ich bin seit mehreren Wochen krankgeschrieben und somit krankengeldberechtigt.
Ich bin nebenher freiberuflich selbstständig als Lektorin tätig und arbeite da aus dem HomeOffice nur nach Auftragslage (nicht oft, nicht regelmäßig).
Hauptberuflich bin ich in Vollzeit im Angestelltenverhältnis. Dort arbeite ich sowohl im Homeoffice als auch vor Ort. Es handelt sich um eine überwiegend, aber nicht ausschließlich sitzende Tätigkeit.

Die begrenzte Arbeit als Lektorin ist für mich genesungsförderlich, weil ich die Belastung gut regulieren kann.

Meine Frage ist:
Darf ich im Krankengeldbezug Auftragsarbeiten als Lektorin annehmen, um meine Belastungsfähigkeit zu erproben, bevor ich in eine Wiedereingliederung gehe?

Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.

Grundsätzlich ist es erlaubt, im Krankengeldbezug einer nebenberuflichen auch selbständigen Tätigkeit nachzugehen.

Geht ein Beschäftigter einer selbstständigen Nebentätigkeit nach (zB einem Onlinehandel), gilt im Falle der Arbeitsunfähigkeit für den Krankengeldanspruch Folgendes:

Kann der Beschäftigte wegen der Arbeitsunfähigkeit seiner Hauptbeschäftigung nicht nachgehen, aber die Nebentätigkeit fortsetzen, erhält er Krankengeld entsprechend seinem Versicherungsschutz, der Krankengeldanspruch ruht nicht teilweise wegen des Nebeneinkommens, da das Versicherungsverhältnis allein die abhängige Beschäftigung umfasst.

BeckOGK/Schifferdecker, 1.3.2022, SGB V § 44 Rn. 122


Gewinne aus einer solchen Tätigkeit sind dann nicht auf das Krankengeld anzurechnen.

Das Risiko einer derartigen Tätigkeit ist allerdings, dass die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit anzweifelt und das Krankengeld streicht, sobald Sie sie von der Tätigkeit unterrichten. In der Regel läuft das dann über den Medizinischen Dienst (früher MdK), der jetzt nach Aktenlage prüft, ob Sie überhaupt noch krank sind

Ich würde empfehlen, betreffend der Aufnahme der Tätigkeit ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt zu führen und ihn zu fragen, ob er eine derartige Tätigkeit für genesungsförderlich hält und ihn dies dokumentieren zu lassen. Eine Belastungsprobe – wie Sie sie schildern – ist im Gesetz nicht vorgesehen. Entweder sind Sie arbeitsunfähig bzgl. Ihrer Hauptbeschäftigung oder nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Beckmann

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