Geschäftsführerniederlegung

17. April 2023 21:32 |
Preis: 65,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Niederlegung des Amtes als alleinige Geschäftsführerin,

Hallo,
folgende Situation:
Einzige Geschäftsführende Gesellschafterin einer Hotel GmbH will ihr Amt niederlegen.
Der zweite geschäftsführende Gesellschafter ist vor 2 Jahren verstorben und hinterlässt eine zerstrittene Erbengemeinschaft (1 Witwe, 1 Stieftochter, welche die geschäftsführende Gesellschafterin ist und 4 Kinder aus 2 verschiedenen Ehen), da der Erbschein / Testament des Verstorbenen Gesellschafters nicht anerkannt, bzw. vor dem Nachlassgericht bestritten wird.
Welche Situation ergibt sich aus dieser Konstellation? Kann die Erbengemeinschaft einen neuen Geschäftsführer bestimmen?
Die Gesellschaft wäre ansonsten handlungsunfähig und die Konsequenz wäre die Schließung des Unternehmens / Hotels, bis das Erbe geklärt ist. Was passiert, wenn es unter den Erben zu keiner Einigung bezüglich der neu zu besetzenden Position kommt?
Kann die geschäftsführende Gesellschafterin mit sofortiger Wirkung ihr Ant niederlegen? Was passiert mit der Eintragung im Handelsregister? Bleibt die geschäftsf. Gesellschafterin weiterhin haftend für das Unternehmen?
Der Erbstreit wird sich noch sehr lange hinziehen, da es sich um eine sehr komplexe Auseinandersetzung um erhebliches Vermögen (Immobilien und Firmen, auch im Ausland) handelt.

Ich bitte um relativ schnelle Antwort, da sich die Situation sehr negativ entwickelt.

Mit freundlichen Grüßen

17. April 2023 | 23:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Eine Geschäftsführerin einer GmbH kann grds. jederzeit ihr Amt als Geschäftsführerin durch einseitige Erklärung niederlegen. Entsprechende gesetzliche Regelung bestehen hierzu nicht. Die Erklärung erfolgt gegenüber der Gesellschaftsversammlung bzw. den Gesellschaftern.

2. Allenfalls können sich vertragliche Vorgaben oder Beschränkungen ergeben, die im Geschäftsführerdienstvertrag oder im Gesellschaftsvertrag geregelt sind. Allerdings ist eine Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer dann nicht gestattet, wenn dies rechtsmissbräuchlich ist.

3. Eine Amtsniederlegung ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn die Amtsniederlegung zur Handlungsunfähigkeit der GmbH führt oder wenn die .Niederlegung zur Unzeit erfolgt. Eine Unzeit liegt beispielsweise dann vor, wenn die GmbH in einer schwierigen Situation auf eine stabile oder kontinuierliche Führung angewiesen ist, wie z.B. bei einer Auseinandersetzung der Gesellschafter.

4. Das OLG Hamburg 11 W 30/16 hat im Falle einer Amtsniederlegung des letzten Vorstandsmitgliedes entschieden, dass diese nicht rechtsmissbräuchlich ist, da noch ein Aufsichtsrat bestand, der die Führung des Unternehmens vornehmen konnte.

5. Das OLG Nürnberg 12.05.2021 – 12 W 502/21 hat hingegen die Amtsniederlegung des letzten Geschäftsführers abgelehnt, da weder ein anderer Geschäftsführer vorhanden und auch kein neuer Geschäftsführer bestellt war. Die Auffassung des OLG Nürnberg wird nicht von allen Gerichten entschieden. Es ist aber zu erwarten, dass das Handelsregister den Antrag auf Löschung der Geschäftsführerstellung ablehnen wird, da die GmbH dann führungslos ist. Danach dürfte die Geschäftsführerin, soweit Sie keine persönlichen Gründe für eine Amtsniederlegung vorbringen kann, weiterhin als Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen bleiben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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