Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Kann ich eine Angestellte wegen potentiell falscher Angaben wie Wohnadresse entlassen?
Zumal die Angestellte hinterher behaupten und nachweisen könnte, dass sie ja wirklich dort wohnt. Wir müssten dann wohl dagegen halten, dass mehrere Briefe nicht ankamen? Oder wie liefe das?"
Als Kündigungsgründe kommen für Sie im Rahmen einer ordentlichen, also fristgemäßen Kündigung personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigungsgründe in Betracht, im Rahmen einer fristlosen Kündigung muss ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegen.
Die Falschangabe der Wohnadresse könnte hier allenfalls in den Bereich der verhaltensbedingten Kündigungsgründe fallen. In diesem Fall aber benötigten Sie vor dem Ausspruch einer solchen Kündigung zuvor ohnehin einmal eine schriftliche Abmahnung des Fehlverhaltens.
Dies beantwortet dann auch den zweiten Teil Ihrer Fragestellung, denn in einem sich anschließenden Kündigungsschutzprozess könnten Sie Abmahnung und die dieser zugrunde liegenden Fakten vorlegen (mehrfache Nichtzustellung, evt. EMA-Abfrage, ggf. weitere Erkenntnisse des Steuerberaters durch seine Nachforschung, etc).
Fraglich wäre dann noch, ob dies dem Gericht als Kündigungsgrund ausreicht. Sicherlich folgt als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag, dass Ihr Arbeitnehmer korrekte und wahrheitsgemäße Angaben macht. Zum einen müssen sie ihn erreichen können und zum anderen spielt ja insbesondere bei der Zustellung einer möglichen Kündigung die korrekte Wohnadresse des Arbeitnehmers eine Hauptrolle.
Auf der anderen Seite schildern Sie ja die Erreichbarkeit des Arbeitnehmers eher positiv und heutzutage hat der Datenschutz mitunter nicht immer nachzuvollziehenden Vorrang.
Daher würde ich in dem von Ihnen geschilderten Fall nicht zu einer Kündigung greifen, sondern das Ganze mit der Mitarbeiterin klären. Diese hat ja auf Nachfrage angegeben, dass ihre Adresse korrekt sei. Vielleicht sollte sie dann mit der Post abklären, warum Ihre Briefe nicht ankommen.
Geht die Nichtereichbarkeit dann wie beschrieben weiter, so könnten Sie oben erwähnte EMA-Abfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt tätigen, um Gewissheit zu haben. Je nach Ergebnis dieser Abfrage sollten Sie dann zuvor eine Abmahnung aussprechen.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
Antwort
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