Familienrechtliche Stellungnahme zu einem Gerichtstermin am 15. März

4. März 2023 15:27 |
Preis: 77,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Die Ex Ehefrau klagt auf maximalen Ehegatten Unterhalt für die drei Jahre vor der Scheidung.

Es sollen alle relevanten Details geprüft werden.

Für den Gerichtstermin soll eine Vorgehensweise entwickelt werden.

Die Kommunikation soll über die einfache Rückfrage Möglichkeit hinausgehen per E-Mail.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Trennungsunterhalt ist gem. § 1361 BGB eine Geldleistung des finanziell stärkeren Ehegatten gegenüber dem finanziell schwächer gestellten Ehegatten nach vollzogener Trennung der Eheleute, die so lange geschuldet ist, wie das Scheidungsverfahren noch gar nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist. Beide Noch-Ehegatten sollen in dieser Zeit finanziell abgesichert sein.

Deshalb kann der Anspruch nicht rückwirkend gefordert werden.

In dieser Trennungsphase richten sich die Dinge nach den eheprägenden Umständen. Es gelten die Lebensverhältnisse, in denen die Eheleute auch vor der Trennung gelebt haben.

Es besteht daher z.B. dann keine sofortige Arbeitspflicht für einen Ehegatten, wenn dieser auch während der Ehe nicht gearbeitet hatte.

Nach der Scheidung ist unter Umständen weiterhin Unterhalt geschuldet, der aber dann als Ehegattenunterhalt bezeichnet wird. Hier gilt das Prinzip der Eigenverantwortung der Ehegatten aber stärker.

Nach der Scheidung erachte ich es für ausgeschlossen, Trennungsunterhalt für die Zeit vor der Scheidung geltend zu machen. Ok




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 4. März 2023 | 19:53

Sehr geehrter Herr Müller-Roden,

vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort.

Die Ex ist seit >20 Jahren berufsttätig.
im Scheidungsantrag der Ex 2020 wurde ein Gehalt von €2100 angegeben - in der Klageschrift 2022 dann €2400.

Kann Ehegattenunterhalt auch rückwirkend gefordert werden ?

Vielen Dank und freundlicher Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. März 2023 | 20:50

Nein, ebenfalls nicht. Und der Anspruch muß mit der Scheidung bestehen. Später kann er nicht mehr aufleben.

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