Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst mache ich Sie darauf aufmerksam, dass die Antwort ausschließlich auf Ihrer Sachverhaltsschilderung beruht. Durch hinzufügen oder weglassen von Sachverhaltsdetails kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Wenn Sie im Vorfeld des Verkaufs von ihrer Ex getäuscht wurden und nur gutgläubig wiederholt haben, was Ihre Frau gesagt hat, besteht kein Ausgleichsanspruch.
Wenn Sie derjenige waren, der getäuscht hat, müssen Sie grundsätzlich Ihrer Ex die ausgelegten Zahlungen an die Versicherung ersetzen.
Dadurch dass Ihre Frau bei der Scheidung behauptete keine Forderungen Ihnen gegenüber zu haben, hat sie Ihnen den Abschluß eines Erlassvertrages angeboten. Wobei hier bloßes Schweigen schon als Annahme gilt.
vergleiche Palandt Randnummer 6 zu § 397 BGB
.
Wenn Sie also der Behauptung Ihrer Ex, dass diese keine Forderungen ihnen gegenüber hat, nicht widersprochen haben, ist nach Ihrer Sachverhaltsschilderung der Erlassvertrag zustande gekommen.
Somit sind Sie dann nicht mehr zur Zahlung verpflichtet.
Wichtig ist, wenn Sie getäuscht haben, jedoch dass die Antwort Ihrer Frau entweder Protokolliert wurde oder Sie diese auf andere Weise beweisen können. Denn wenn Sie den Abschluß des Erlassvertrags nicht beweisen können, müssen Sie in diesem Fall zahlen.
Diese Antwort ist vom 04.05.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank fuer die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Es hat weder meine Ex-Frau, noch ich getaeuscht. Der Wagen war ein instandgesetzter Unfallwagen und wurde auch als solcher verkauft, was auch im Kaufvertrag vermerkt wurde.
Bei der Scheidung wurde alles protokolliert und somit beweisbar.
Zwar waere ich durch den Erlassvertrag nicht zur Zahlung verpflichtet, moechte aber eine menschlichere Loesung und einem Gerichtsverfahren aus dem Weg gehen.
Sollte ich dem Anwalt meiner Ex-Frau einen
Vergleich anbieten? Wenn ja, wieviel sollte ich anbieten?
Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie auch ohne Verpflichtung zur Zahlung bereit sind, sollten Sie dies auch dem Anwalt mitteilen und einen Vergleich anbieten. Der Text des Briefes könnte in etwa so lauten:
In Sachen .... gegen ....... wird ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angeboten zum Ausgleich der geltend gemachten Forderung einen Betrag von ..... Euro zu zahlen.
Die Höhe des Angebots liegt in Ihrem ermessen. Da weder Sie noch Ihre Frau getäuscht haben, dürfte die Hälfte des von der Ex ausgelegten Betrages angemessen sein.